Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
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• Referenzszenario: Beibehaltung des Status Quo,
• Untersuchungsszenario vollständiger Nachvollzug der CSRD im Schweizer Recht, und
• Untersuchungsszenario teilweiser Nachvollzug der CSRD (Beschränkung des Anwendungsbereichs auf grosse Unternehmen mit 500 Vollzeitstellen wie im geltenden Recht, Verzicht auf die zwingende Einhaltung der von der EU vorgegebenen Standards bzw. Möglichkeit der Nutzung vergleichbarer Standards, Verzicht auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte, Erweiterung des Kreises der zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zugelassenen Unternehmen, Verzicht auf Drittstaatenregelung).20
1.2.1 Status quo
Mit der Einführung der CSRD durch die EU sind viele Schweizer Unternehmen direkt betroffen. Geschätzte 140 Unternehmen fallen unter die Drittstaatenregelung der CSRD. 200 Unternehmen fallen unter die geltenden OR-Bestimmungen. Es ist anzunehmen, dass viele der Unternehmen, die der Drittstaatenregelung unterliegen, auch unter die OR-Bestimmungen fallen. Zusätzlich sind heute bereits 3'000 bis 14'000 Unternehmen mittelbar von den Berichterstattungspflichten betroffen. Mit der Einführung der CSRD in der EU dürfte die Zahl der mittelbar betroffenen Unternehmen weiter ansteigen, laut RFA kann diese Zahl mittelfristig auf bis zu 50'000 Unternehmen ansteigen. Den mittelbar betroffenen Unternehmen entstünden in der Summe Kosten von 13 bis maximal 61 Mio. Franken pro Jahr. Im Referenzszenario ist zudem zu erwarten, dass viele Unternehmen freiwillig berichten werden. Die Berichtsinhalte wären allerdings weniger umfangreich, verlässlich und vergleichbar.21
1.2.2 Vollständiger Nachvollzug
Bei einem vollständigen Nachvollzug führt die Ausweitung der Berichterstattungspflichten zu Kosten und Nutzen (siehe dazu Kapitel 5). Der Grossteil der Regulierungskosten entsteht den berichtspflichtigen Unternehmen. Der Nutzen hingegen kommt grösstenteils der Allgemeinheit zugute. Dieser Umstand kann aber zumindest teilweise als «verursachergerecht» bewertet werden. Schliesslich geht es um die negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit, die das Handeln der Unternehmen hat.22
20 RFA, Zusammenfassung und Ziff. 1.3.
21 RFA, Zusammenfassung und Ziff. 3.1.1, 4.2.1, 7.1 und Abbildung 9.
22 RFA, Zusammenfassung, Ziff. 4.2.1, 4.2.2, Abbildung 2, Ziff. 3.2.3, 4.2.6, 4.6, 5.1.1 f. sowie 7.2.