Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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Ein Verzicht auf die Prüfpflicht könnte die Regulierungskosten zwar stark reduzieren, würde aber das Kosten-Nutzen-Verhältnis negativ beeinflussen. Die Zulassung gleichwertiger Standards hätte hingegen keine Auswirkungen, da es aktuell kaum gleichwertige Standards gibt. Auf die Übernahme der Drittstaatenregelung zu verzichten, hätte nur minimale Auswirkungen. Eine Einschränkung des Geltungsbereichs würde Kosten und Nutzen vermutlich gleichermassen reduzieren. Eine Erweiterung des Kreises der zugelassenen Prüfunternehmen mag hingegen einen positiven Effekt auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis haben.23

Die RFA kann die Frage, ob die Regulierungskosten oder die Nutzen in den drei Handlungsoptionen überwiegen, nicht beantworten, weil die positiven Auswirkungen (insbesondere der Nutzen im Bereich Nachhaltigkeit) nicht quantifiziert werden können.24 Weitere Ausführungen zu den Auswirkungen der verschiedenen Handlungsoptionen sind im Kapitel 5 dargelegt.

1.2.4 Gewählte Lösung

Die gewählte Lösung eines teilweisen Nachvollzugs entspricht dem Ergebnis der Aussprache des Bundesrats vom 22. September 2023, anlässlich welcher Eckwerte für die Vernehmlassungsvorlage festgelegt wurden (s. oben, Ziff. 1.1. und 3.1.).

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202025 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202026 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Gemäss Art. 18 des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2019-2023 bzw. Ziel 17 setzt sich die Schweiz national und international für eine wirksame Umweltpolitik ein und leistet ihren Beitrag zum Klimaschutz und zur Erhaltung der Biodiversität.

23 RFA, Zusammenfassung, Ziff. 3.1, 4.6. 5.1.1 f. sowie 7.3.

24 RFA, Zusammenfassung, S. x, Ziff. 5.3.

25 BBl 2020 1777

26 BBl 2020 8385