Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 15 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-033.4-10/15/11/6/3/6

ENHK spricht sich gegen die vorgeschlagene Änderung aus. Bei einem Wegfall des Bereinigungsverfahrens würden Fachfragen nicht mehr zwingend zu Beginn des Verfahrens abschliessend diskutiert. Dies könne zur Folge haben, dass entsprechende Diskussionen zu einem späteren Zeitpunkt geführt werden, allenfalls sogar erst im Rahmen von Beschwerdeverfahren. Sie bezweifelt, ob dadurch tatsächlich einen Zeitgewinn realisiert werden könnte.

Ebenfalls gegen die Änderung sprechen sich SL, Birdlife, NIKE, Fondation Franz Weber, Greenpeace, SAC, SES und der WWF aus. Sie sehen darin keine nennenswerte Zeitersparnis und betonen, dass die Differenzbereinigung ein bewährtes bundesinternes Instrument sei. Ein Verzicht auf das Differenzbereinigungsverfahren verhindere, dass breit abgestützte und konsolidierte Lösungen gefunden würden.

Auch KSD, KSKA, die kantonalen Sektionen des Schweizerischen Heimatschutzes, Arbeitsgemeinschaft für die Urgeschichtsforschung in der Schweiz, Alliance Patrimoine, Arbeitskreis Denkmalpflege, Archäologie Schweiz und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit lehnen die Änderung ab. Mit der Streichung werde ein bewährtes bundesinternes Bereinigungsverfahren nicht mehr angewendet. Damit verlören die von anderen Bundesstellen vertretenen Interessen an Bedeutung. Das Prinzip der Interessenabwägung und des Interessenausgleichs werde dadurch nachhaltig beschädigt.

Mitte Obwalden, WaldObwalden und diverse Private lehnen die Bestimmung mit der Begründung ab, dass dadurch die Bündelung von Infrastrukturen erschwert und der Einbezug verschiedener Perspektiven in der Planungsphase, beispielsweise hinsichtlich Naturgefahren oder anderen raumplanerischen Aspekten, nicht mehr sichergestellt wäre.

2.7. Frist für Gerichte (Art. 16j VE-EleG)

EnDK, die BPUK sowie AI, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SH, SO, UR, VD, VS und ZH unterstützen den Vorschlag, Swissgrid ebenfalls.

BGer sowie das BVGer lehnen den Vorschlag ab. BVGer gibt zu bedenken, dass eine Frist von 180 Tagen zu knapp bemessen ist. Überdies weisen beide Gerichte darauf hin, dass die vorgesehene Ordnungsfrist negative Konsequenzen für die übrigen hängigen Verfahren hätte, da diese zugunsten der prioritären Verfahren zurückgestellt werden müssten. BVGer schlägt vor, auf eine Frist zu verzichten und stattdessen eine Pflicht zur prioritären Behandlung dieser Fälle zu statuieren.

Seitens VSE, von EWZ, Axpo, BKW, CKW, Regiogrid und aeesuisse wird eine Ausdehnung der Regelung auf das überregionale Verteilnetz gefordert. VSE sowie Regiogrid wünschen eine Regelung, wonach ein Verfahren lediglich eine maximale Gesamtdauer (inkl. Ausschöpfung sämtlicher Rechtmittelinstanzen) von 540 Tagen aufweisen darf.

aeesuisse möchte zudem die Beschwerdebefugnis einschränken auf Personen mit rechtlich geschütztem Interesse. Dies würde zu einer Rückkehr zu einer alten Bundesregelung und Praxis zu einer Einschränkung der "Nimby-Beschwerden" Dritter führen. RKGK sowie GR und NW fordern eine Erläuterung, was als Leitungen von nationalem Interesse zu verstehen ist, inkl. eine Präzisierung bezüglich Alt- und Neuanlagen. SBV fordert, dass keine Sachentscheide sondern Rückweisungsentscheide durch Gerichte erfolgen sollen, falls diese nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Sachbeurteilung verfügen.

8/15 BFE-D-7EDA3401/290