Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 15 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-033.4-10/15/11/6/3/6

2.8. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren (Art. 17 Abs. 1 Bst. d VE-EleG)

EnDK, BPUK, AG, AR, BE, BL, TG, VS, ZG und ZH sowie SVP Schweiz, DSV, economiesuisse, Swisscleantech, VSE, Regiogrid, VFAS, BKW und EKZ begrüssen den Vorschlag grundsätzlich. Dabei wurde auf eine sprachliche Ungenauigkeit aufmerksam gemacht (Trafostationen zwischen dem Nieder- und Mittelspannungsnetz). EnDK, BPUK, AR, BE, BL, TG, VS und ZH, sowie VSE, Regiogrid und BKW verlangen zudem die Ausdehnung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen von weniger als 36 kV. AG fordert, dass das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren auf elektrische Speicherlösungen der obersten Netzebene ausgeweitet wird. BE regt an, ein nachträgliches Bewilligungsverfahren bei elektrischen Anlagen von weniger als 36 kV, sofern ausserhalb von Schutzgebieten liegend, zuzulassen.

Axpo und SBV lehnen die Bestimmung ab. Erstere begründet dies damit, dass die Änderung lediglich begrenzte Erleichterungen und keine Ressourcenentlastung für Behörden und/oder Antragsteller zur Folge hätte.

2.9. Bestimmungen betreffend Enteignung (Art. 43 VE-EleG und Aufhebung Art. 44 VE-EleG)

BEV, DSV, VAS, VSE, Axpo, CKW, EKZ, Elektrizitätsgenossenschaft Mühlau, EW Rothrist, Regiogrid und auto-schweiz begrüssen das neue Enteignungsrecht für Daten Dritter. Sie schlagen jedoch Präzisierungen bzw. Ergänzungen in Artikel 43 Absatz 1 vor, wonach das Enteignungsrecht generell den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft zustehen solle. Sie schlagen konkret einen neuen Absatz 1bis vor, wonach das Enteignungsrecht auch Kraftwerksgesellschaften sowie Projektanten / Betreibern von (Gross-) Anlagen aus erneuerbaren Energien zustehen solle, wenn diese Anlagen betreiben, die der Fortleitung und Verteilung von Energie dienen.

Swissgrid begrüsst die neue Regelung, wünscht aber, den Begriff «Netzbetreiber» durch «Verteilnetzbetreiber» zu ersetzen.

AG merkt an, dass eine Enteignung auch für elektrische Speicherlösungen der obersten Netzebene möglich sein solle. Zu enteignen sei zudem nur unter Entschädigungsfolge zu Marktkonditionen.

Regiogrid möchte, dass die Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung trotz der neuen Bestimmungen weiterhin möglich ist. Zudem solle die Plangenehmigungsbehörde Beschwerden gegen die vorzeitige Besitzeinweisung die aufschiebende Wirkung entziehen können.

RKGK und GR, NW sowie UR beantragen eine Klarstellung in Artikel 43, wonach das Enteignungsrecht des Bundes gelte. Weiter beantragen sie, in Absatz 2 den Begriff «Bezüger» zu streichen.

SPS wendet ein, dass eine Ausweitung der Enteignung als Mittel zum Ausbau des Stromnetzes kontraproduktiv und deshalb darauf zu verzichten sei. Auch die SVP Obwalden verlangt, dass dem Eigentumsschutz bestmöglich Rechnung zu tragen und auf die krasse Einschränkung der Eigentumsrechte zu verzichten sei.

Der SBV wendet ein, dass sich das Enteignungsrecht auf elektrische Anlagen beschränken solle und nicht auf Anlagen zur Übertragung von Daten Dritter zu erweitern sei. Auch solle das UVEK das Enteignungsrecht nicht an weitere Betreiber übertragen dürfen. Zudem werde die Streichung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 beantragt. Weiter seien Landwirte bei der Planung von Infrastrukturen, die ihr Land betreffen, systematisch zu konsultieren und Enteignungen seien fair zu kompensieren.

9/15 BFE-D-7EDA3401/290