Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 15 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-033.4-10/15/11/6/3/6
gesetzliche Verankerung von Erdkabeln als bevorzugte Lösung. Viele Vernehmlassungsteilnehmende bedauern, dass der Vorschlag dem Prinzip der Technologiewahl nicht ausreichend Rechnung trägt (EnDK, BPUK, ein grosser Teil der Kantone, ACS) oder fordern Anpassungen, um schneller auf neue technologische Entwicklungen reagieren zu können (Mitte Obwalden, SVP Obwalden, Bündnis für Natur und Landschaft, SBV, WaldObwalden, Verband Obwaldner Bürgergemeinden, Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften).
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die den Freileitungsgrundsatz ablehnen, fordern im Sinne eines Eventualantrags, dass der Ausnahmekatalog von Artikel 15 Absatz 1biskonsequent erweitert wird. Die Ausweitung wird von der grossen Mehrheit mit dem Ziel der Einhaltung der Schutzziele von Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) beantragt. Die Umwelt- und Landschaftsschutzorganisationen fordern zudem, einen geeigneten Puffer zu den nationalen Schutzobjekten einzubauen. EnDK, BPUK und die Mehrheit der Kantone beantragen weitere Ausnahmen in der Nähe von Siedlungsgebieten, zur Bündelung mit anderen Infrastrukturvorhaben, zur Erhaltung von Biotopen nationaler Bedeutung oder zur Erhaltung von Wasser- und Zugvogelreservaten. Diese Ausnahmen werden teilweise ebenfalls von anderen Vernehmlassungsteilnehmenden (Umwelt- und Landschaftsschutzorganisationen sowie Heimatschutzverbänden) beantragt. Schliesslich lehnt Swissgrid die Kriterien in Artikel 15b Absatz 1bis Bst. c ab, da fast der Hälfte der Netzprojekte des Übertragungsnetzes in Gebiete des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) fallen würden.
2.3. Sanierungsartikel (Art. 15bbis VE-EleG)
BS, GE, SZ, VS und ZH sowie der Energie Club CH begrüssen den Vorschlag.
EnDK, BPUK und RKGK sowie die grosse Mehrheit der Kantone unterstützen die vorgeschlagene Möglichkeit des Weiterbestandes einer Leitung auf dem bisherigen Trassee grundsätzlich ebenfalls, erachten die vorgeschlagene Formulierung aber als zu wenig klar und präzise. Sie beantragen, die Begriffe klarzustellen, zu präzisieren und in der Verordnung zu erläutern. Alpiq, VSE, CKW, Regiogrid, aeesuisse, EWZ und Swissgrid stellen gleichlautende Anträge.
BE, economiesuisse, VSE sowie die Unternehmen Alpiq, Axpo, CKW, VFAS, Regiogrid und aeesuisse, EWZ und BKW fordern eine Ausdehnung der vorgeschlagenen Regelung auf die Netzebene 3 und damit auch für Spannungen von bis zu 50 Kilovolt (kV) resp. gar 36 kV. Überdies fordern Axpo und EWZ, die Wiederinbetriebnahme einer Leitung miteinzuschliessen.
Im Grundsatz stimmen auch weitere Beteiligte der vorgeschlagenen Regelung zu, stellen aber diverse Änderungs- und/oder Ergänzungsanträge. AG fordert einen zwingenden Vorrang des Schutzes vor schädlichen Strahlen sowie einen zusätzlichen Absatz zugunsten des Moorschutzes. RKGK erwartet eine Definition des Bestandesschutzes auf Gesetzes- statt auf Verordnungsebene. ElCom fordert, das Prinzip des Verschlechterungsverbotes aufzunehmen. Economiesuisse, VFAS, VSE, Regiogrid, Alpiq, BKW und CKW möchten, dass das vorgeschlagene Prinzip auch auf die Erhöhung des thermischen Grenzstromes ausgeweitet wird. Überdies wünschen economiesuisse und BKW, dass Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen bis zu einer Spannung von 50 kV keiner Genehmigung bedürfen. Ebenso wird gefordert, die «Kann»-Formulierung durch eine «Wird»- Formulierung zu ersetzen.
AG und TI sowie SBV lehnen den Vorschlag ab und begründen dies damit, dass suboptimale Leitungstrassees perpetuiert würden. Auch ENHK lehnt den Vorschlag ab und fordert, dass bei Existenz innerhalb von Bundesinventaren nach NHG in jedem Fall ein Sachplanverfahren durchzuführen sei. HSUB lehnt den Vorschlag ebenfalls ab und fordert erweiterte Rechte für Betroffene.
5/15 BFE-D-7EDA3401/290