Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 15 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-033.4-10/15/11/6/3/6

HSUB beantragt, das geltende Recht zu belassen, denn mehr Rechten für die Seite der Enteigner würden die ungleichen Kräfteverhältnisse zu Ungunsten der Betroffenen verstärken.

Der AERO-CLUB der Schweiz weist darauf hin, dass der Enteignungsprozess nach Artikel 43 bestehende Luftfahrtinfrastrukturen nicht gefährden dürfe.

2.10. Vorzeitige Besitzergreifung (Art. 44a VE-EleG)

TI, UR, VS, RKGK, BEV, DSV, VAS, VSE, Axpo, CKW, EKZ, Elektrizitätsgenossenschaft Mühlau, EW Rothrist, EWZ, Regiogrid und auto-schweiz begrüssen die neuen Regelungen. Diese sollen jedoch nur für rechtkräftig bewilligte Projekte gelten. BE und SZ beantragen sinngemäss eine Ergänzung, wonach die vorzeitige Besitzergreifung erst nach rechtskräftiger Enteignung vorgesehen sei.

Axpo, CKW und EWZ machen geltend, es sei unklar, wer über die Besitzergreifung zu entscheiden habe. Sie legen sodann einen Textvorschlag für einen neuen Artikel 16h Absatz 1 vor, welcher die Kompetenzen der Plangenehmigungsbehörde klar regeln soll. So solle diese Behörde über die Besitzeinweisung entscheiden, für unbestrittene Teile eines Vorhabens vor oder mit der Plangenehmigungsverfügung eine Teilgenehmigung erteilen können, Beschwerden gegen die Teilgenehmigung oder die vorzeitige Besitzeinweisung die aufschiebende Wirkung entziehen oder die Beschwerdefrist angemessen verkürzen könne.

Auch BEV, DSV, VAS, VSE, Axpo, CKW, EKZ, Elektrizitätsgenossenschaft Mühlau, EW Rothrist, EWZ, Regiogrid und auto-schweiz beantragen eine Anpassung von Artikel 16h Absatz 1 und wünschen, dass die vorzeitige Besitzeinweisen auch für unbestrittene Projektteile bei der Plangenehmigungsbehörde beantrag werden könne. Zudem verlangen sie eine Ergänzung wonach das Inspektorat bzw. die Genehmigungsbehörde in Absprache mit der Schätzungskommission eine Richtlinie bezüglich der Dokumentation erlässt. SBV kann nicht nachvollziehen, wieso neben Artikel 76 EntG eine andere Regelung zur vorzeitigen Besitzergreifung im EleG eingefügt werden solle. Der Änderungsvorschlag benachteilige die Grundeigentümer, weshalb er zu streichen sei.

Die Interessengemeinschaft energieintensive Branchen lehnt die neue Reglung ohne weitere Begründung ab.

2.11. Berichtspflicht (Art. 60bis VE-EleG)

AG, Regiogrid, BKW, aeesuisse und VSE äussern sich dahingehend, dass der vorgesehen Berichtszeitraum von 10 Jahren zu lang sei. AG fordert einen Zwischenbericht nach fünf Jahren, die anderen genannten Vernehmlassungsteilnehmenden schlagen vor, den Berichtszeitraum auf 5 Jahre zu verkürzen. Sie begründen ihre Forderung damit, dass die Wirksamkeitsprüfung kontinuierlich erfolgen müsse, um die erforderlichen Modifikationen zeitnah vornehmen zu können. Der Zeitfaktor sei für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und das Gelingen des Umbaus des Energiesystems essenziell.

Energy Infrastructure Partners empfehlen, die vorgesehene Frist auf drei Jahre zu verkürzen, nur so könne sichergestellt werden, dass allfällige Korrekturen kurzfristig erfolgen könnten.

10/15 BFE-D-7EDA3401/290