Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 15 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-033.4-10/15/11/6/3/6
TI, ENHK, EVP, SPS, GPS, NIKE, WWF Schweiz, BirdLife Schweiz, Helvetia Nostra, Fondation Franz Weber, Greenpeace Schweiz, Pro Natura, Schweizerische Energiestiftung, Travail.Suisse, KSD, KSKA, AGUS, Archäologie Schweiz, Schweizer Heimatschutz mit kt. Sektionen, Alliance Patrimoine, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit, Arbeitskreis Denkmalpflege, Alpen-Initiative, BNL, HSUB, Freie Landschaft Schweiz und Verein Schutz vor Strahlung lehnen den grundsätzlichen Vorrang an der Realisierung von neuen Übertragungsleitungen gegenüber anderen nationalen Interessen ab. Stossend sei insbesondere auch, dass die Bundesinventare nach Artikel 5 NHG nicht in den Ausnahmekatalog des neuen Absatz 5 aufgenommen worden seien.
2.5. Frist Stellungnahme Kantone (Art. 16d VE-EleG)
BS sowie SAB, Primeo und Fédération des Entreprises Romandes unterstützen den Vorschlag.
RKGK, EnDK und BPUK sowie die grosse Mehrheit der Kantone lehnen die Verkürzung der Frist auf einen Monat ab, schlagen als Kompromiss aber eine Frist von zwei Monaten vor. Denselben Antrag stellen die Akademien der Wissenschaften Schweiz.
AG, TI und ZH sowie AERO-CLUB der Schweiz und HUSB sprechen sich für die Beibehaltung der heutigen Frist aus, wobei den einschlägigen Projekten ein Vorrang eingeräumt werden solle.
Die ENHK sowie WaldObwalden unterstützen den Antrag nicht und möchten die heutige Regelung beibehalten. Auch Freie Landschaft Schweiz lehnt den Vorschlag ab.
SPS, economiesuisse sowie der Grossteil der Energiebranche unterstützten den Vorschlag, fordern aber gleichzeitig die Ausweitung dessen Geltungsbereichs auf die Bundesbehörden. Seitens der Elektrizitätsbranche wird zudem teilweise gefordert, dass für den Fall einer Rückweisung zur Verbesserung eine Frist von maximal 10 Tagen anzusetzen sei. Ebenfalls wird von der Elektrizitätsbranche mehrheitlich gewünscht, dass beim Ausbleiben einer fristgerechten Stellungnahme der Verzicht auf eine solche angenommen wird und die Leitbehörde daher aufgrund der Akten entscheiden solle.
Darüber hinaus wird von EnDK, BPUK sowie AI, AR, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SH, SO, UR und VD zur Entlastung der kantonalen Behörden gefordert, beim ESTI ein einheitliches Format für Plangenehmigungen vorzusehen.
2.6. Verzicht auf Differenzbereinigungsverfahren (Art. 16g VE-EleG)
Begrüsst wird die Bestimmung von den Kantonen GR und NW, RKGK, Swissgrid, VSE und Regiogrid.
Die ElCom erachtet eine Streichung als sachgerecht, wenn die Vorgaben aus behördenverbindlichen Sachplan genügend konkret sind und die festgelegten Parameter eingehalten werden. Der Verein «Verträgliche Starkstromleitung Reusstal» begrüsst den Verzicht auf das Differenzbereinigungsverfahren, wenn eine sachliche und qualifizierte Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Fachbehörden sichergestellt ist.
EnDK, PBUK sowie AI, AR, BL, FR, GL, JU, LU, NE, OW, SH, SO, SZ, UR, GE und VS lehnen die Streichung des Differenzbereinigungsverfahrens ab. Mit der Streichung des Bereinigungsverfahrens könne zwar Zeit gewonnen werden, in der Praxis erhöhe sich dadurch jedoch die Gefahr von wenig ausgewogenen Projekten und damit ein entsprechendes Prozessrisiko. Es solle stattdessen geprüft werden, ob das Verfahren auf andere Weise gestrafft werden könnte.
7/15 BFE-D-7EDA3401/290