Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 15 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-033.4-10/15/11/6/3/6
2.12. Regionale Netzkoordination (Art. 9c VE-StromVG)
BPUK, EnDK, RKGK, AG, AI, AR, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS und ZH sowie die Akademien der Wissenschaften Schweiz, Swissgrid, ENHK, HSUB und VSLR begrüssen den führzeitigen bzw. stärkeren Einbezug der Kantone in die Netzplanung. Unter anderem werde dadurch die raumplanerische Koordination verbessert, Optimierungspotential rechtzeitig erkannt, die Landschaft entlastet und Bündelungspotentiale besser genutzt. Swissgrid weist zudem darauf hin, dass die neue Bestimmung komplementär zur neuen Bestimmung in Artikel 15bbiswirke.
SZ, Schweizerische Gemeindeverband und SAB verlangen, dass auch die betroffenen Gemeinden in die Netzplanung miteinzubeziehen seien. Der Gesetzesartikel sei entsprechend zu ergänzen.
Swissgrid möchte, dass die Mitwirkung der Kantone und der weiteren Betroffenen verbindlich sei. Zudem regt sie an, für eine kosteneffiziente Netzentwicklung ein einziges strategisches Netz für die Netzebenen 1 und 3 vorzusehen.
ZG wendet ein, dass der stärkere Einbezug der Kantone zwar wünschenswert sei, mit der Vorlage jedoch auch Mitwirkungsrechte der Kantone gestrichen würden. Dies sei nicht partnerschaftlich.
WaldObwalden merkt an, die Regelungen sei zu offen formuliert und es sei nicht sichergestellt, dass die Bundesverwaltung, die Kantone und die Gemeinden genügend in die Planung integriert würden.
RKGK und AG, GR, NW, SG, SH, SO sowie UR und verlangen, dass die Begriffe «frühzeitig» und «umfassend» präzisiert würden. BE wünscht eine Klärung hinsichtlich der Umsetzung der Bestimmungen und regt an, diesbezüglich eine Verordnung zu erlassen. VS möchte ebenfalls geklärt wissen, wie die Kantone führzeitig einbezogen würden. Die Kantone seien bei jedem Planungsverfahren miteinzubeziehen.
BEV, economiesuisse, DSV, VAS, VSE, Axpo, BKW, CKW, EKZ, Elektrizitätsgenossenschaft Mühlau, EW Rothrist, Regiogrid, VFAS und auto-schweiz machen geltend, dass der frühzeitige Miteinbezug der betroffenen Kantone sowie der weiteren Betroffenen zu einem unverhältnismässigen Koordinationsaufwand und zu Unsicherheiten führe. Dies stehe einem schnellen Netzausbau entgegen. Das bestehende Recht solle beibehalten werden. Auch aeesuisse, Swiss e-Mobility, Swissolar befürchten einen erheblich höheren administrativen Aufwand und daher eine Verlangsamung des Netzausbaus.
Swissgrid beantragt, die «weiteren Betroffenen» in der Botschaft zu benennen. Zu diesen seien vor allem die betroffene Netzbetreiber des Höchst- und Hochspannungsnetz, die SBB als Betreiberin des Bahnstromnetzes sowie Betreiber von anderen linearen Infrastrukturen (insb. Strassen und Eisenbahn) zu zählen.
2.13. Weitere Forderungen
2.13.1 Elektrizitätsgesetz: Materielles Recht
2.13.1.1 Einbezug und Stellungnahmen der Fachbehörden
Die Geltung der heute bestehenden Regelung von Artikel 9c VPeA, wonach die Genehmigungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Anhörung der Fachbehörden des Bundes verzichten kann, solle neu auf Anlagen mit einer Nennspannung von bis zu 150 kV ausgedehnt werden (auto-schweiz, DSV, Regiogrid, VSE, BEV, VAS, CKW, Elektra Mühlau, EKZ, EW Rothrist).
11/15 BFE-D-7EDA3401/290