Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
TI I conducenti di veicoli con rapporti peso/potenza vicini al limite massimo di 0.2 KW/Kg
vengono penalizzati dal nuovo calcolo, avendo una patente con limitazione a 35 KW e 0.2 KW/Kg.
Se la proposta dovesse essere approvata sarà necessario specificare a quali casi non viene applicata. L’idea è quella di poter gestire con semplicità questi casi limite, senza dover aggiungere codici nella licenza di circolazione e senza creare inutile confusione.
VD, GE Il s'agit d'une adaptation au droit de l'UE nécessaire. Toutefois, il est indispensable
que les informations utiles à ce calcul - effectué par les fournisseurs de service - soient disponibles dans SIAC.
sgv Der sgv befürwortet die Berechnungsmethode des Leistungsgewichts für Motorräder. BFU Die BFU begrüsst die Änderung im Sinne der Vereinheitlichung der
Berechnungsmethode zum Leistungsgewicht. Die Änderung betrifft zwar nur einen geringen Anteil der Fahrzeuge, aber beeinflusst die Verkehrssicherheit in diesem Fall positiv.
Grundsätzliche Ablehnung:
LU
LU Das Gewicht des Sonderzubehörs ist in der Regel der Zulassungsbehörde nicht
bekannt. Zudem ist nicht definiert, was unter den Begriff "Sonderzubehör" fällt. Der Passus ist daher zu streichen.
27. Teilrevision VZV: Sind Sie mit den Änderungen von Artikel 15 Absatz 2 Einleitungsteil E- VZV einverstanden?
Art. 15 Abs. 2 Einleitungsteil
2Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand (Art. 136 Abs. 1 VTS9) von nicht mehr als 0,2 kW/kg erteilt. Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht bei:
Grundsätzliche Zustimmung:
SO, auto-schweiz, BFU, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz BFU Die BFU begrüsst die Änderung im Sinne der Vereinheitlichung der Berechnungsmethode zum
Leistungsgewicht. Die Änderung betrifft zwar nur einen geringen Anteil der Fahrzeuge, aber
beeinflusst die Verkehrssicherheit in diesem Fall positiv.
28. Teilrevision VZV: Sind Sie mit den Änderungen von Artikel 20a Absatz 2 E-VZV einverstanden?
Art. 20a Abs. 2
2Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung
«Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» aufgelöst und ist diesem Lernenden ein Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich der kantonalen Behörde melden, die den
Lernfahrausweis ausgestellt hat. Die kantonale Behörde fordert den Lernenden zur Rückgabe des
Lernfahrausweises auf und erteilt ihm für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Grundsätzliche Zustimmung:
SO, auto-schweiz, BFU, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz SO Per Inkraftsetzung müsste gemäss erläuterndem Bericht die Beschriftung
von Feld 78 im Fahrzeugausweis angepasst werden. Das darf nicht dazu führen, dass alle Kantone die bisherigen Lagerbestände der
Fahrzeugausweisrohlinge vernichten müssen. (wegen 1'500 betroffenen
9 SR 741.41
36/67 ASTRA-D-33DB3401/688