Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2 4a.1.1 Administrative Verarbeitung der Unterlagen200

4a.1.2 Erteilung der Typengenehmigung bzw. des Datenblattes100

4a.1.3 Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen200

4a.2 Typengenehmigung von Fahrzeugteilen,

Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen 4a.2.1 Typengenehmigung mit nationaler Gültigkeit100

4a.2.2 Typengenehmigung mit internationaler Gültigkeit300

4a.2.3 Erstellen eines Datensatzes von Austauschschalldämpfern und -katalysatoren mit einer Konformitätsbewertung oder - beglaubigung beziehungsweise mit einer der50

schweizerischen Gesetzgebung gleichwertigen

Genehmigung zum Aufnehmen auf die

Typengenehmigung, pro bearbeitete Typengenehmigung

4a.3 Gebühren nach Zeitaufwand

Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen

und Dokumente wird je aufgewendete Arbeitsstunde

berechnet. Sie richtet sich nach dem Umfang und der 70–120

Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem

üblichen Prüfungsumfang entsprechen.

4a.4 Gebühren für die Konformitätsüberprüfung

4a.4.1 Konformitätsüberprüfungen von bis zu 4 Stunden

500

Zeitaufwand, pauschal

4a.4.2 jede weitere angebrochene Arbeitsstunde100

Grundsätzliche Zustimmung:

SO, AGVS, auto-schweiz, Handel Schweiz, BFH

Grundsätzliche Ablehnung:

economiesuisse, VFAS

Anpassungen / Gegenvorschlag Begründung

economiesuisse, VFAS Anpassungen/Gegenvorschlag: Da zukünftig grossmehrheitlich EUCARIS-

4a.1. CHF 100 Daten als Grundlage verwendet werden 4a 1.2. CHF 50 können, reduziert sich der Aufwand der 4a 1.3 CHF 100 manuellen Datenerfassung erheblich. 4a 2.1 CHF 50 Dies sollte in der GebV berücksichtigt werden.

4a 2.2 CHF 150

4a 3 CHF 50 - 80

4a 4.1. CHF 200

4a 4.2 CHF 60

25. Sind Sie mit der Teilrevision der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) grundsätzlich einverstanden?

Grundsätzliche Zustimmung:

UR, SO, JU, auto-schweiz, Handel Schweiz, BFH, Kyburz Switzerland AG, GE, economiesuisse, VFAS,

carrosserie suisse

Kyburz Switzerland AG Enthaltung bei Fragen 3a und 3b, da dies bisher für Klasse L nicht relevant ist und

uns deshalb die Erfahrung fehlt.

26. Teilrevision VZV: Sind Sie damit einverstanden, dass die bereits heute von den kantonalen Vollzugsbehörden mehrheitlich angewendete Methode zur Berechnung des Leistungsgewichtes für Motorräder in die VZV aufgenommen werden soll (Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20a Absatz 2 E-VZV)?

Art. 15 Abs. 2 Einleitungsteil

34/67 ASTRA-D-33DB3401/688