Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2 4a.1.1 Administrative Verarbeitung der Unterlagen200
4a.1.2 Erteilung der Typengenehmigung bzw. des Datenblattes100
4a.1.3 Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen200
4a.2 Typengenehmigung von Fahrzeugteilen,
Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen 4a.2.1 Typengenehmigung mit nationaler Gültigkeit100
4a.2.2 Typengenehmigung mit internationaler Gültigkeit300
4a.2.3 Erstellen eines Datensatzes von Austauschschalldämpfern und -katalysatoren mit einer Konformitätsbewertung oder - beglaubigung beziehungsweise mit einer der50
schweizerischen Gesetzgebung gleichwertigen
Genehmigung zum Aufnehmen auf die
Typengenehmigung, pro bearbeitete Typengenehmigung
4a.3 Gebühren nach Zeitaufwand
Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen
und Dokumente wird je aufgewendete Arbeitsstunde
berechnet. Sie richtet sich nach dem Umfang und der 70–120
Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem
üblichen Prüfungsumfang entsprechen.
4a.4 Gebühren für die Konformitätsüberprüfung
4a.4.1 Konformitätsüberprüfungen von bis zu 4 Stunden
500
Zeitaufwand, pauschal
4a.4.2 jede weitere angebrochene Arbeitsstunde100
Grundsätzliche Zustimmung:
SO, AGVS, auto-schweiz, Handel Schweiz, BFH
Grundsätzliche Ablehnung:
economiesuisse, VFAS
Anpassungen / Gegenvorschlag Begründung
economiesuisse, VFAS Anpassungen/Gegenvorschlag: Da zukünftig grossmehrheitlich EUCARIS-
4a.1. CHF 100 Daten als Grundlage verwendet werden 4a 1.2. CHF 50 können, reduziert sich der Aufwand der 4a 1.3 CHF 100 manuellen Datenerfassung erheblich. 4a 2.1 CHF 50 Dies sollte in der GebV berücksichtigt werden.
4a 2.2 CHF 150
4a 3 CHF 50 - 80
4a 4.1. CHF 200
4a 4.2 CHF 60
25. Sind Sie mit der Teilrevision der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) grundsätzlich einverstanden?
Grundsätzliche Zustimmung:
UR, SO, JU, auto-schweiz, Handel Schweiz, BFH, Kyburz Switzerland AG, GE, economiesuisse, VFAS,
carrosserie suisse
Kyburz Switzerland AG Enthaltung bei Fragen 3a und 3b, da dies bisher für Klasse L nicht relevant ist und
uns deshalb die Erfahrung fehlt.
26. Teilrevision VZV: Sind Sie damit einverstanden, dass die bereits heute von den kantonalen Vollzugsbehörden mehrheitlich angewendete Methode zur Berechnung des Leistungsgewichtes für Motorräder in die VZV aufgenommen werden soll (Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20a Absatz 2 E-VZV)?
Art. 15 Abs. 2 Einleitungsteil
34/67 ASTRA-D-33DB3401/688