Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
ZG Antrag: Variante b) sei umzusetzen.
Begründung: Der CO2-Vollzug ist nicht Aufgabe des
Strassenverkehrsamts.
GE La variante b) semble plus efficiente.
sgv, auto-schweiz, Handel Schweiz Die Variante b ist umzusetzen, wenn damit die Datensicherheit
verbessert wird. Der Zulassungsprozess darf aber nicht zusätzlich in die Länge gezogen, bzw. verzögert werden.
Kyburz Switzerland AG Keine Erfahrung bei Kyburz, da bisher nicht relevant für Klasse L.
36. Teilrevision VZV: Sind Sie mit der Aufzählung in Artikel 75 Absatz 1 und 2 E-VZV, wer die Prüfungsberichte ausfüllen darf, einverstanden?
Art. 75 Abs. 1 und 2
1
Bei neuen und vollständigen Fahrzeugen kann in den folgenden Fällen der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt werden:
a. Wenn für einen Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a VTS, eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV), ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) oder ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz nach Artikel 72b Absatz 1 oder 3 vorliegt.
b. Wenn für folgende Fahrzeuge eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) vorliegt:
1. leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht einen Personenwagen gemäss Buchstabe a handelt,
2. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t,
3. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.
2
In allen anderen Fällen wird der Prüfungsbericht von der Zulassungsbehörde ausgefüllt.
Grundsätzliche Zustimmung:
ZH, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU, economiesuisse, sgv, asa, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz, Kyburz Switzerland AG
UR, SZ, NW, BS, BL, SH, AR, AI, Bei vollständigen N1-Fahrzeugen sollte der Prüfbericht ebenfalls vom GR, TG, VS, asa Hersteller oder Importeur ausgefüllt werden können (vgl. Art. 75 Abs. 1
lit. a E-VZV). Bei elektronischen Daten ist allenfalls eine neue
Karosserieform vorzusehen. Art. 30 der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wäre diesbezüglich ebenfalls anzupassen.
sgv Der sgv ist mit der Aufzählung einverstanden.
Grundsätzliche Ablehnung:
LU, ZG
LU Mit der Aufzählung, wer die Prüfungsberichte ausfüllen darf, sind wir
grundsätzlich einverstanden. Allerdings sind Lieferwagen analog zu den Personenwagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a VZV) zu behandeln.
ZG Neue vollständige N1-Fahrzeuge sollen gleich wie M1-Fahrzeuge
behandelt werden.
37. Teilrevision VZV: Sind Sie mit den Änderungen des Artikel 75 Absatz 1 und 2 E-VZV einverstanden?
Art. 75 Abs. 1 und 2
1
Bei neuen und vollständigen Fahrzeugen kann in den folgenden Fällen der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt werden:
a. Wenn für einen Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a VTS, eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV), ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) oder ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz nach Artikel 72b Absatz 1 oder 3 vorliegt.
b. Wenn für folgende Fahrzeuge eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) vorliegt:
1. leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht einen Personenwagen gemäss Buchstabe a handelt,
2. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t,
3. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.
40/67 ASTRA-D-33DB3401/688