Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
Fahrzeuge in der gesamten CH). Das ASTRA soll eine neue Vorgabe für den Fahrzeugausweis machen.
BFU Die BFU begrüsst die Änderung im Sinne der Vereinheitlichung der
Berechnungsmethode zum Leistungsgewicht. Die Änderung betrifft zwar nur einen geringen Anteil der Fahrzeuge, aber beeinflusst die
Verkehrssicherheit in diesem Fall positiv. Die Aufnahme des Artikels 20a Absatz 2 EVZV ist ebenfalls im Sinne der Verkehrssicherheit zielführend.
29. Teilrevision VZV: Sind Sie mit dem neuen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe f E-VZV einverstanden?
Art. 71 Abs. 1 Bst. f
1
Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
f. die gegebenenfalls nach dem CO -Gesetz vom 23. Dezember 201110 geschuldete Sanktion
2
vollumfänglich bezahlt oder das Fahrzeug der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder einer
Emissionsgemeinschaft zugewiesen worden ist.
Grundsätzliche Zustimmung:
SO, economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz
30. Teilrevision VZV: Sind Sie mit dem neuen Artikel 72a Meldung von Import- und Herstellungsdaten E-VZV einverstanden?
Art. 72a Meldung von Import- und Herstellungsdaten
1Für ein in die Schweiz importiertes beziehungsweise in der Schweiz hergestelltes Fahrzeug, das unter den Geltungsbereich der CO -Verordnung vom 30. November 201211 fällt, muss der Importeur beziehungsweise der
2
Hersteller die Daten nach Artikel 23 Absatz 1 der CO2-Verordnung vor der erstmaligen Inverkehrsetzung dem ASTRA elektronisch melden.
2 Das ASTRA kann die Meldepflicht nach Absatz 1 auf weitere Fahrzeugarten ausweiten.
Grundsätzliche Zustimmung:
SO, economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz
31. Teilrevision VZV: Artikel 72a Absatz 1 E-VZV beinhaltet eine Meldepflicht für CO2-pflichtige Fahrzeuge (Personenwagen, leichte Nutzfahrzeuge). Die Meldung der Import bzw. Herstellerdaten dient einerseits dem CO2-Vollzug und andererseits ist sie der Auslöser für den Bezug eines eCoC aus EUCARIS. Sind Sie damit einverstanden, dass das ASTRA weitere Fahrzeugarten zu diesem Meldeverfahren zulassen kann, wenn für diese künftig eCoC erhältlich sind?
Art. 72a Meldung von Import- und Herstellungsdaten
1Für ein in die Schweiz importiertes beziehungsweise in der Schweiz hergestelltes Fahrzeug, das unter den Geltungsbereich der CO -Verordnung vom 30. November 201212 fällt, muss der Importeur beziehungsweise der
2
Hersteller die Daten nach Artikel 23 Absatz 1 der CO2-Verordnung vor der erstmaligen Inverkehrsetzung dem ASTRA elektronisch melden.
2
Das ASTRA kann die Meldepflicht nach Absatz 1 auf weitere Fahrzeugarten ausweiten.
Grundsätzliche Zustimmung:
ZH, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU,
economiesuisse, sgv, asa, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS; BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz, Kyburz Switzerland AG
NW Bitte beachten: dies ist eine Selbstdeklaration.
10SR 641.71
11 SR 641.711
12 SR 641.711
37/67 ASTRA-D-33DB3401/688