Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 32Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
3.1.8.3 Diese Fahrzeuge werden bis anhin noch nicht in IVZ erfasst.
3.1.8.4 Diese Gebühr sollte die Kundschaft nicht davon abhalten, dem ASTRA EU-Übereinstimmungen zur Verarbeitung einzureichen.
Grundsätzliche Ablehnung:
economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Handel Schweiz, VFAS, Kyburz Switzerland AG
Anpassungen / Gegenvorschlag Begründung
economiesuisse 3.1.8.4 Betrag auf CHF 10.00 Da zukünftig grossmehrheitlich EUCARIS-VFAS anpassen, restliche Beträge ok. Daten als Grundlage verwendet werden
können, reduziert sich der Aufwand der manuellen Datenerfassung erheblich. Dies sollte in der GebV berücksichtigt werden.
AGVS 3.1.8-3.1.8.4 sind zu streichen. Die Motion Reimann ist vollständig umzusetzen
und auf Gebühren ist zu verzichten, womit diese Ziffern zu streichen sind.
auto-schweiz, Handel 3.1.8 - 3.1.8.3 sind zu löschen. Dem Wunsch der Motion Reimann ist zu Schweiz folgen.
Kyburz Switzerland 3.1.8.4 Fahrzeugdaten nach Der Mindesttarif (CHF 60) erscheint uns zu AG Verarbeitung einer hoch für einfache, vollständig
Übereinstimmungsbescheinigung in verfügbare Datensätze, wie sie oft bei
Papierform gemäss Artikel 36 der Standardprodukten verfügbar sind. Ggf. ein Verordnung (EU) 2018/858 30-90. System mit 2 oder mehreren Tarifstufen wählen.
22. Teilrevision GebV-ASTRA: Sind Sie damit einverstanden, dass die Gebührenbeträge der Ziffern 3.1.8.1, 3.1.8.2 und 3.1.8.3 E-GebV-ASTRA den bisherigen Beträgen für die Kontrollmarken entsprechen?
3.1.8.1Fahrzeugdaten von Motorwagen 5.50
3.1.8.2Fahrzeugdaten von Anhängern, Motorrädern und übrigen
4
Motorfahrzeugen
3.1.8.3Fahrzeugdaten von Motorfahrrädern sowie Fahrzeugen, die
1.50
den Motorfahrrädern gleichgestellt sind
Grundsätzliche Zustimmung:
ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, TG, VS, JU, economiesuisse, asa, Landtechnik Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz, Kyburz Switzerland AG
LU Das Inkasso sollte aber nicht durch die Strassenverkehrsämter erfolgen.
Mit der Aufhebung von Art. 34 TGV vermissen wir eine Bestimmung über die Befreiung von der Gebührenpflicht für Behörden und Institutionen, wenn sie die Amtshandlung für sich in Anspruch nehmen.
UR, NW, SO, BS, 3.1.8.3 diese Fahrzeuge werden zurzeit noch nicht in IVZ geführt.
SH, AR, AI, GR,
TG, VS, asa
ZG Das Inkasso darf nicht dem Strassenverkehrsamt übertragen werden.
AG Es ist jedoch keine Überprüfung durch die Zulassungsbehörden mehr möglich, da sich
auf dem Formular 13.20 keine Kontrollmarke mehr befindet.
Economiesuisse, Ja. Die erwarteten Einnahmen von rund 2 Mio. CHF sollten die neu aufgrund
VFAS Digitalisierung reduzierten Aufwendungen decken.
Grundsätzliche Ablehnung:
sgv, AGVS, auto-schweiz, Handel Schweiz
sgv Der sgv fordert eine vollständige Umsetzung der Motion Reimann, und entsprechend
eine Aufhebung dieser Gebührenbeträge.
AGVS Die Gebührenbeträge der Ziffern 3.1.8.1, 3.1.8.2 und 3.1.8.3. sind gemäss der Motion
Reimann vollständig aufzuheben.
Auto-schweiz, Die Gebührenbeträge der Ziffern 3.1.8.1, 3.1.8.2 und 3.1.8.3 sind gemäss Motion Handel Schweiz Reimann aufzuheben. Die Motion ist 1:1 umzusetzen, Wegfall des Aufklebens der
Gebührenmarke auf dem Formular 13.20 sowie Aufhebung der entsprechenden Gebühr. Die Begründung, dass eine Gebühr für alle Fahrzeuge erhoben werden soll, die gestützt auf ein Produkt des ASTRA zum Verkehr zugelassen werden lehnen wir entschieden ab.
32/67 ASTRA-D-33DB3401/688