Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/63: 18.455 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen · 11 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen
handelt. Gemäss Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Diese kann zwar ein Indiz sein, ist aber nicht ausschlaggebend. Die Abgrenzung erfolgt anhand einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.7
2.2 Regelungsbedarf und Ziele
Für die SGK-N ist es wichtig, die wirtschaftlichen Realitäten zu erkennen und die soziale Absicherung für Selbstständige zu verbessern. Dazu sollen die Sozialversicherungen den Willen der Vertragsparteien bei der Bestimmung des Beitragsstatus stärker berücksichtigen. Nach Ansicht der SGK-N neigen die Behörden und Gerichte derzeit im Zweifels- oder Streitfall dazu, Erwerbstätige als Angestellte zu klassifizieren, und zwar auch dann, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Das kann unternehmerische Aktivitäten unnötig behindern.
Die SGK-N hat den vom Bundesrat am 27. Oktober 2021 vorgelegten Bericht «Digitalisierung – Prüfung einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts»8 zur Kenntnis genommen. Im Gegensatz zum Bundesrat hält sie eine gesetzliche Regelung zur Abgrenzung des Beitragsstatus jedoch für notwendig. Dazu müsste der Gesetzgeber einen normativen Rahmen festlegen, damit die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen nicht eingeschränkt wird.
Die Kommission möchte bei dieser Gelegenheit die soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden stärken, insbesondere wenn diese ihre Dienstleistungen über Internetplattformen anbieten. Dazu sollen der Bezug der Beiträge vereinfacht und die betroffenen Unternehmen in die Verantwortung genommen werden können.
2.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
An ihrer Sitzung vom 17. November 2023 prüfte die SGK-N die Möglichkeit, die Änderung auf Verordnungs- oder Weisungsebene zu verankern. Diese Lösung wurde indes verworfen, da die von der Initiative angestrebte Wirkung nur durch eine Regelung auf Gesetzesstufe erzielt werden kann. Nach dem Gesetzmässigkeitsprinzip muss jede Rechtsnorm das übergeordnete Recht beachten (Art. 5 BV9). Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 BV). Das bedeutet, dass sich die Rechtsvorschriften innerhalb des von der Normenhierarchie vorgegebenen Rahmens bewegen müssen und keine zusätzlichen Einschränkungen oder Verpflichtungen mit sich bringen dürfen. Vollzugsbehörden und
7 BGE 123 V 161 E. 1
8 Vgl. www.bsv.admin.ch > Publikationen & Services > Berichte und Gutachten > Bundesratsberichte > 2021 > Bericht des Bundesrates «Digitalisierung – Prüfung einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts («Flexi-Test»)»
9 SR 101