Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/63: 18.455 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen · 11 Seiten

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Parlamentarische Initiative: Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen

Die Kommission möchte ausserdem, dass die Selbstständigerwerbenden bei ihren Vorkehrungen im Zusammenhang mit ihrer Beitragspflicht unterstützt werden können. So könnten z.B. die Anmeldung bei der Ausgleichskasse und die Bezahlung von Akontobeiträgen auf freiwilliger Basis durch Vermittler erfolgen. Es könnte namentlich den Internetplattformen erlaubt werden, vom Betrag, den sie ihren selbstständigen Auftragnehmern ausrichten, einen Anteil in Abzug zu bringen und diesen in deren Namen als Anzahlung an die definitiven Beiträge an die Ausgleichskasse zu überweisen. Mit solchen Unterstützungsmassnahmen soll der Beitragsbezug für interessierte Selbstständigerwerbende weiter erleichtert und auch deren sozialer Schutz verbessert werden, indem Beitragslücken vermieden werden.

3.2 Minderheitsanträge

Eine Minderheit Meyer Mattea beantragt nicht auf den Entwurf einzutreten. Sie sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und befürchtet mehr Bürokratie sowie ein hohes Missbrauchspotential, um arbeitsrechtliche Regelungen und sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Dies würde auf Kosten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gehen, die sich ans Gesetz halten.

Eine Minderheit Silberschmidt will sicherstellen, dass die Rechtssicherheit für die Direktbetroffenen erhöht wird und beantragt in Artikel 12 Absatz 3 ATSG, wie in der ursprünglichen Parlamentarischen Initiative vorgesehen, den bisherigen Kriterien und den Parteivereinbarungen das gleiche Gewicht beizumessen.

Eine Minderheit Weichelt beantragt, Artikel 12 Absatz 4 ATSG zu streichen. Eine vollständige Definition der neuen Kriterien aus Absatz 3 durch den Bundesrat sei schwierig umsetzbar, der Bundesrat könne die neuen Bestimmungen auch ohne diesen Absatz wo nötig präzisieren.

Eine weitere Minderheit Meyer Mattea lehnt zudem den neuen Artikel 14 Absatz 4bis AHVG ab. Sie erachtet die heutige Regelung als ausreichend und befürchtet Mehraufwand seitens der zuständigen Behörden.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 12 Abs. 3 und 4

Künftig würden neben den aktuellen in der Praxis angewendeten und von der Rechtsprechung festgelegten Statusabgrenzungskriterien auch allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt.

Die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung verwendet den Wortlaut «Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern». Das könnte die Annahme nahelegen, dass bei der Unterscheidung nun die Person und