Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/63: 18.455 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen · 11 Seiten

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Parlamentarische Initiative: Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen

Die Kommission hat am 11. April 2024 verschiedene Anpassungen am Vorentwurf vorgenommen und diesen mit 17 zu 8 Stimmen gutgeheissen. Am 20. Juni 2024 hat die Kommission die Vernehmlassungsvorlage finalisiert.

2 Ausgangslage

2.1 Aktuelle Rechtslage

Im geltenden Sozialversicherungsrecht ist die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur knapp geordnet. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten gemäss Artikel 10 ATSG Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Nach Artikel 12 ATSG ist selbstständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Der Fokus liegt somit nicht auf der erwerbstätigen Person selber, sondern auf dem durch sie erzielten Einkommen (objektiver Ansatz): Es handelt sich entweder um massgebenden Lohn oder um Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Selbstständigerwerbende können demnach gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein (in Art. 12 Abs. 2 ATSG ausdrücklich so erwähnt).

Für die Definition des massgebenden Lohns verweist das ATSG auf die verschiedenen Einzelgesetze. Als massgebender Lohn gilt gemäss Artikel 5 Absatz 2 AHVG3 «jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit». Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist hingegen «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt » (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die anderen Sozialversicherungen kennen keine eigene Definition der Begriffe «Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer» oder «massgebender Lohn», sondern verweisen auf das AHVG (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG4; Art. 7 Abs. 2 BVG5; Art. 1 UVV6).

Folglich haben die Definitionen in Artikel 10 und 12 ATSG heute keine eigenständige Bedeutung.

Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung ist die unselbstständige Stellung. Da auch das AHVG diesen Begriff nicht definiert, hat das Bundesgericht in einer langjährigen Praxis die Abgrenzungskriterien präzisiert und dabei zwei Hauptkriterien herausgearbeitet: das arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis und das unternehmerische Risiko. Für das erste Kriterium muss unter anderem geprüft werden, ob die betroffene Person Weisungen entgegennehmen muss und ob eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht. Das zweite Kriterium hängt beispielweise von der Höhe der getätigten Investitionen, der Haftung für Schädigungen Dritter oder auch davon ab, ob die betreffende Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

3 SR 831.10

4 SR 837.0

5 SR 831.40

6 SR 832.202