Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/63: 18.455 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen · 11 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen
Gerichte können demnach nur über eine entsprechende Verankerung auf Gesetzesstufe dazu verpflichtet werden, beim Entscheid über den Rechtsstatus auch die Parteivereinbarungen zu berücksichtigen.
Am 11. April 2024 hat die Kommission die Formulierung des neuen Artikel 12 Absatz 3 ATSG thematisiert. Um Unklarheiten bei der Umsetzung zu vermeiden soll ausdrücklich ein zweistufiges Prüfverfahren vorgesehen werden. So soll zunächst die tatsächliche wirtschaftliche Situation geprüft werden, bevor in einem zweiten Schritt, in Grenzfällen, allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt werden.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die SGK-N schlägt vor, Artikel 12 ATSG um einen Absatz 3 zu ergänzen und damit die Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden zum einen auf das Mass der organisatorischen Unterordnung und das unternehmerische Risiko und zum anderen auf allfällige Parteivereinbarungen abzustützen.
Aktuell gibt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts die Kriterien zur Bestimmung des Beitragsstatus vor. Diese Frage würde neu für alle Zweige der Sozialversicherung im ATSG geregelt. Damit würde die Transparenz verbessert und die einheitliche Umsetzung erleichtert.
Mit dieser Änderung würden bei der Beurteilung des Status durch die Ausgleichskassen, neben den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auch Parteivereinbarungen berücksichtigt. Da die bisherigen Kriterien weiterhin gelten, können Parteivereinbarungen aber nicht ausschlaggebend sein, wenn sie im Widerspruch zur wirtschaftlichen Realität des Vertragsverhältnisses stehen. Sie wären folglich nur in den Grenzfällen ausschlaggebend, in denen die Prüfung der bisherigen Kriterien keine klare Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ermöglichen10.
Zudem möchte die Kommission Artikel 12 ATSG um einen vierten Absatz ergänzen, damit der Bundesrat in der Verordnung die Statusabgrenzungskriterien definieren kann. Gemäss Einschätzung der Kommission herrscht heute eine gewisse Rechtsunsicherheit weil die Kriterien nicht im Gesetz definiert werden und somit der Auslegung der Durchführungsstellen unterliegen. Bei Annahme der vorliegenden Vorlage wären die Ausgleichskassen zusätzlich dazu veranlasst, von Fall zu Fall über die Berücksichtigung der Parteivereinbarungen und deren Gültigkeit zu entscheiden, was sich in gewissen Situationen als schwierig erweisen könnte. Die drei Abgrenzungskriterien sind auf Verordnungsstufe präziser zu formulieren, damit die Rechtsunsicherheit verringert und Gerichtsverfahren, die zu Entscheidungen der Vollzugsbehörden, welche nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprechen, führen, vermieden werden können.
10 Siehe auch Bericht «Digitalisierung – Prüfung einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts («Flexi-Test»)» vom 17.10.2021 (S. 64 ff.)