Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Eth- nie, über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen oder über Massnahmen der Sozialhilfe. Es ist daher gerechtfertigt, in diesem Artikel die Bearbei- tung solcher Daten ausdrücklich vorzusehen.
Art. 39 Internationale Zusammenarbeit und Vereinbarungen
Absatz 1: Fragen im Zusammenhang mit der Kommunikation im Internet haben gene- rell internationalen Charakter. Der Bereich der Kommunikationsplattformen und Such- maschinen bildet hier keine Ausnahme. Wie im Fernmelderecht (Art. 64 Abs. 1 FMG) wird der Bundesrat zum Abschluss internationaler Vereinbarungen ermächtigt.
Absatz 2: Betrifft die Vereinbarung technische oder administrative Fragen, ist es ge- rechtfertigt, diese Befugnis dem BAKOM als Vollzugsbehörde des Gesetzes zu über- lassen. Dies setzt aber eine Delegation durch den Bundesrat voraus.
4.6 Schlussbestimmungen
Art. 40 Evaluation
Absatz 1: Die gesetzliche Regulierung der Anbieterinnen von Kommunikationsplattfor- men und Suchmaschinen ist auf ihre Zweckmässigkeit und Wirksamkeit zu überprüfen. Die verfassungsrechtlich vorgegebene Erfolgskontrolle von staatlichen Massnahmen (vgl. Art. 170 BV) zielt im Falle von Erlassen unter anderem auf eine Verhinderung der Überregulierung ab. Aus diesem Grund soll der Bundesrat die Zweckmässigkeit (Be- folgung und Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften) und die Wirksamkeit (Grad der Erreichung des Zweckartikels) evaluieren.
Absatz 2: Der Bundesrat erstattet dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkraft- treten des Gesetzes Bericht und unterbreitet allenfalls erforderliche Gesetzesanpas- sungen.
Art. 41 Referendum
Als Gesetz im formellen Sinn untersteht das Bundesgesetz über Kommunikationsplatt- formen und Suchmaschinen dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes.
5 Auswirkungen
Die vorgesehenen Pflichten betreffen ausschliesslich sehr grosse Kommunikations- plattformen und sehr grosse Suchmaschinen. Im Rahmen der RFA wurde ein Wir- kungsmodell erarbeitet, das die erwarteten Auswirkungen der Regulierung aufzeigt.35 Diese Auswirkungen werden im Folgenden beschrieben.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Bei der Aufsicht über die sehr grossen Kommunikationsplattformen und sehr grossen Suchmaschinen handelt es sich um eine übergeordnete sowie systemische Kontrolle zur Überwachung und Durchsetzung der Pflichten und nicht um eine Einzelfallkontrolle im Bereich der Inhalte, die auf den Kommunikationsplattformen veröffentlicht werden. Um die Auswirkungen auf den Bund genauer abzuschätzen, fehlen längerfristige Er- fahrungswerte aus europäischen Ländern.
35 Siehe RFA, S. 26.