Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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Art. 38 Bearbeitung von Daten juristischer Personen und Personendaten

Mit Inkrafttreten der Totalrevision des DSG am 1. September 2023 wurden mehrere Neuerungen eingeführt, die zu berücksichtigen sind.

Absatz 1: Eine Neuerung ist der Ausschluss der Daten juristischer Personen vom Gel- tungsbereich des DSG. Die Vorschriften für die Bearbeitung dieser Daten durch Bun- desorgane finden sich neu in den Artikeln 57r ff. RVOG. Artikel 57r Absatz 1 RVOG schafft die Grundlage für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten, soweit die Aufgaben der Behörde in einem Ge- setz im formellen Sinn umschrieben sind. In Artikel 57r Absatz 2 RVOG werden die besonders schützenswerten Daten juristischer Personen definiert.

Da die unter den Anwendungsbereich von Artikel 2 fallenden Anbieterinnen von Kom- munikationsplattformen oder Suchmaschinen überwiegend juristische Personen sind, wird das BAKOM hauptsächlich Daten juristischer Personen bearbeiten. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, im vorliegenden Artikel eine ausdrückliche Grundlage zu schaffen, um klar zu definieren, für welche Aufgaben das BAKOM zur Bearbeitung von Daten juristischer Personen befugt ist.

Daten juristischer Personen können im Rahmen der Unterstellung von Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen unter dieses Gesetz, der Kon- trolle der verschiedenen Berichte, der Aufsicht sowie der Gesetzesevaluation bearbei- tet werden.

Absatz 2: Betreffend den Schutz der Daten natürlicher Personen verlangt Artikel 34 Absatz 1 DSG eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung durch Bundesor- gane. Der Vorentwurf bezweckt an sich zwar nicht die Beschaffung von Personendaten durch die Behörden und die vorgesehenen Berichte dürfen keine Personendaten um- fassen. Der Vorentwurf überträgt dem BAKOM aber verschiedene Aufgaben, für wel- che die Bearbeitung von Personendaten nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Die vorliegende Bestimmung ergänzt deshalb Artikel 57hbisRVOG über die Be- arbeitung von Personendaten in Geschäftsverwaltungssystemen. Dies kann die Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieterinnen von Kommunikationsplattfor- men oder Suchmaschinen oder die Daten der Nutzerinnen und Nutzer betreffen. In Absatz 2 werden die Aufgaben der Unterstellung der Anbieterinnen von Kommunikati- onsplattformen oder Suchmaschinen unter das Gesetz, der Aufsicht und der Gesetzes- evaluation aufgeführt. Hinzuzufügen ist noch die Auskunftspflicht nach Artikel 28.

Absatz 3: Nach Artikel 34 Absatz 2 DSG bedarf es einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, wenn eine Behörde besonders schützenswerte Personendaten be- arbeitet oder ein Profiling vornimmt.

Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit kann es notwendig sein, dass das BAKOM beson- ders schützenswerte Personendaten (Art. 5 Bst. c DSG) der Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen bearbeitet. Trotz der gesetzli- chen Anforderung, Berichte ohne Personendaten vorzulegen, ist es möglich, dass das BAKOM die Primärdaten der Anbieterinnen, die es im Rahmen der Auskunftspflicht (Art. 28) anfordern kann, benötigt, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Auskünfte, die im Zusammenhang mit den Transparenzberichten (Art. 19), den Berichten über die Ergeb- nisse der Risikobewertung (Art. 20) oder den Evaluationsberichten (Art. 25) erteilt wer- den, besonders schützenswerte Personendaten enthalten wie Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, 43/50