Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Bundesgerichts (BGer) sind Projektierungszonen nur möglich, um Land zu sichern für (künftige) Flughafenanlagen28, wenn diese Anlage bzw. Erweiterung in einem SIL-Objektblatt vorgesehen bzw. die entsprechende SIL-Koordination weit fortgeschritten ist29.
Auf dieser Basis konnte demnach am Flughafen Zürich keine Projektierungszone für die Freihaltung der Anflugschneise der Piste 28 vor künftigen Luftfahrthindernissen festgelegt werden. Es ist nach Ansicht der Gerichte auch nicht möglich, den Raumbedarf einer künftigen Flughafenanlage schon zu Beginn des Planungsprozesses, insbesondere für eine SIL-Koordination, zu sichern. Solange die Sachplanung nicht abgeschlossen oder weit fortgeschritten ist, kann das für eine Flughafenanlage beanspruchte Land nicht vor negativ präjudizierenden Bauvorhaben geschützt werden. Immerhin hielt das BGer im Urteil vom 9. Juli 2009 fest, für die Festlegung einer Projektierungszone müsse der Erlass des SIL-Objektblatts nicht abgewartet werden.
Die geltenden Bestimmungen zur Projektierungszone sehen weiter nicht vor, dass diese – anders als der Sicherheitszonenplan – ihre Sperrwirkung bereits ab der öffentlichen Auflage entfaltet. Damit kann die Situation eintreten, dass im Zeitraum zwischen dem Beginn der öffentlichen Auflage und der Publikation der Verfügung über den Erlass einer Projektierungszone im betroffenen Gebiet Bauten und Anlagen errichtet werden, die deren Zweck widersprechen. Um die angestrebte Sperrwirkung zu erreichen, muss diese bereits ab der öffentlichen Auflage (analog Sicherheitszone) eintreten.
Beantragte Neuregelung und Begründung
Mit der neuen Umschreibung der Anwendungsgebiete der Projektierungszone im LFG soll verhindert werden, dass während einer laufenden SIL-Koordination auf einem Flughafen oder in dessen Umgebung bauliche oder raumplanerische Fakten geschaffen werden, welche den Spielraum der SIL-Koordination bzw. die Entwicklung des Flughafens verunmöglichen oder übermässig erschweren. Zudem sollen neu auch für Flugsicherungsanlagen Projektierungszonen festgelegt werden können. Weiter werden mit dieser Teilrevision des LFG das Verfahren zur Festlegung von Projektierungszonen (Anhörung, Publikation, öffentliche Auflage und Einsprachemöglichkeiten) sowie Vorgaben zu ihrer Sperrwirkung statuiert und präzisiert.
Übertragung von Flugsicherungsdienstleistungen auf ausländische Flugsicherungsdienstleistungserbringende
Ausgangslage
Unter Einhaltung ihrer gesetzlichen Monopolstellung kann die Skyguide nach geltendem Recht unter gewissen Voraussetzungen die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen auf ausländische Flugsicherungsdienstleistungserbringende übertragen. Diese Möglichkeit kommt heute insbesondere für die grenzüberschreitende Erbringung der Flugsicherung durch und für Nachbarstaaten (v.a. Frankreich, Deutschland, Italien) zur Anwendung, deren Inhalt und Umfang jeweils durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt sind. Hierzu wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Kooperationen von Flugsicherungserbringerinnen und -erbringern staatsvertraglich zu regeln (Art. 3a Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 LFG). Massgebend für die Erbringung der grenzüberschreitenden Flugsicherung sind zudem die europäischen Bestimmungen zum einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky, SES), insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 550/200430, welche die Schweiz im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU übernommen hat.
28 Urteil der REKO INUM vom 21. November 2006, Verfahren B-2006-36; bestätigt durch Urteil des BGer vom 12. Dezember 2006, Verfahren 1A.260/2006.
29 Urteile des BVGer vom 8. August 2008, Verfahren A-7633/2007 und des BGer vom 9. Juli 2009, Verfahren 1C_442/2008.
30 Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung») gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung. 9 / 70 COO.2207.111.4.4719319