Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Übertragung von Flugsicherungsdienstleistungen auf ausländische Flugsicherungs-
dienstleistungserbringende
Mit der vorgesehenen örtlichen Entkoppelung von Flugsicherungsdiensten und den hierfür erforderlichen Flugverkehrsdaten sollte es künftig möglich sein, die Kapazität des Luftraums schneller und effizienter an die örtlich und zeitlich stark fluktuierende Verkehrsnachfrage im europäischen Luftraum anzupassen. Aus der damit gewonnenen operationellen Flexibilität von Skyguide sollten potenziell bedeutende Rationalisierungen und eine höhere Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen resultieren.
Beschränkung des Grundeigentums (Sicherheitszonenplan)
Die Neuregelung des Verfahrens führt beim BAZL zu einem geringen Mehraufwand, da es neu das Genehmigungsverfahren alleine durchführt. Eine geringe Entlastung tritt dafür beim UVEK ein, das nicht mehr für die Genehmigung zuständig ist.
Befreiung von Streckengebühren für Verkehr, der nach Sichtflugregeln abgewickelt wird (VFR-Verkehr)
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c LFG hat insofern keine Auswirkungen auf das Budget und die Finanzplanung des Bundes, als sie eine Fortführung der bisherigen Praxis darstellt und die Beträge der jeweiligen Subventionen bereits darin vorgesehen sind.
Ergänzung Entwicklung und Entwicklungsbetriebe
Es handelt sich um rein redaktionelle Anpassungen, weshalb keine Auswirkungen zu erwarten sind.
Erhöhung der Altersgrenze für Helikopterpilotinnen und -piloten
Die Schweiz erlässt mit der Erhöhung des Helikopterpilotinnen- und pilotenalters für gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport Regelungen, welche in der Schweiz geltendem internationalem Recht widersprechen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Luftfahrtgesetzes wird gemäss den Anliegen der Motionen trotz des Risikos von Schutzmassnahmen der EU bewusst vom Luftverkehrsabkommen mit der EU abgewichen. Die EU-Kommission hat Massnahmen angekündigt, sollte die Schweiz betreffend das Pilotenalter Regelungen erlassen, welche von den geltenden Verträgen abweichen. Solche Massnahmen würden das sehr gut funktionierende Luftverkehrsabkommen beeinträchtigen. Um aktuell 7 Helikopterpiloten zu erlauben, weiterhin alleine zu fliegen, wird ein Konflikt mit dem Luftverkehrsabkommen und damit mit der EU vom Bundesgesetzgeber in Kauf genommen. Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU erlaubt den schweizerischen Luftverkehrsunternehmen die Anbindung an die EU und den schweizerischen Luftfahrtakteuren einen hindernisfreien Marktzugang in die EU sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen.
Ausdehnung der Strafbestimmungen in Zusammenhang mit Passagierrechten auf Flug-
häfen
Das BAZL als Durchsetzungsstelle kann die entsprechende Verordnung gegenüber den Flughäfen im gleichen Verfahren durchsetzen wie gegenüber den Luftverkehrsunternehmen, welche ebenfalls Adressaten derselben Verordnung sind. Dies bedeutet eine Vereinfachung des Verfahrens und eine Aufwandreduktion bei der Durchsetzungsstelle.
Erhöhung des Bussenrahmens für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ge-
gen die juristische Person in Zusammenhang mit Passagierrechten
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