Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 15 Seiten

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die oder der Arbeitnehmende nur Telearbeit leistet und über keinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers verfügt, oder aber Organisationsformen wie Desk-Sharing. In diesen Fällen verfügt die oder der Mitarbeitende über kein bestimmtes Einzelbüro und hat aufgrund von Platzmangel möglicherweise keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Für das Bundespersonal gibt es eine ähnliche Bestimmung (Art. 51c Abs. 1 VBPV)3.

Art. 355

Diese Bestimmung wird um den Telearbeitsvertrag ergänzt. Sie garantiert die subsidiäre Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR).

Art. 362 Abs. 1

Die Vorschriften, die in die Liste von Artikel 362 Absatz 1 OR aufgenommen werden, sind relativ zwingend und damit gleicher Art wie die Vorschriften des ArG.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund, auf Kantone und Gemeinden

Der Erlassentwurf enthält keine Bestimmungen, die wesentliche Auswirkungen auf den Bund haben. Das SECO wird im Rahmen seiner Oberaufsicht über das Arbeitsgesetz im üblichen Rahmen bei Bedarf den Kantonen – beziehungsweise den kantonalen Arbeitsinspektoraten - mit Wegleitungen aufzeigen, wie sie die Neuerungen im Vollzug anzugehen haben. Die kantonalen Arbeitsinspektorate werden diese Instruktionen bei ihren Betriebskontrollen gegebenenfalls miteinfliessen lassen.

5.2 Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Der Erlassentwurf enthält Bestimmungen, die die Arbeits- und Ruhezeitregelungen bei Homeoffice-Arbeit (Telearbeit) flexibler gestalten, ohne dass dies jedoch finanzielle oder personelle Auswirkungen auf Arbeitgeber oder Arbeitnehmende hätte.

5.3 Andere Auswirkungen

Der Erlassentwurf hat keine weiteren Auswirkungen.

3 Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung, SR 172.220.111.31