Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 15 Seiten
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Burnouts. Damit gingen wiederum krankheitsbedingte Absenzen einher, welche nicht zuletzt hohe Kosten für Unternehmen und die Volkswirtschaft nach sich ziehen. Angesichts dessen soll der Schutz der Arbeitnehmenden keinesfalls geschwächt werden, sondern der Gesundheitsschutz als primäres Ziel des Arbeitsgesetzes bestehen bleiben. Nach Ansicht der Kommissionsminderheit berücksichtigt der vorliegende Entwurf dieses Anliegen unzureichend. Auch wenn die Telearbeit nicht zur Pflicht erhoben wird, besteht nach ihrer Überzeugung die Gefahr, dass diese zu einem impliziten Zwang wird. Die Möglichkeit zur Unterbrechung der Ruhezeit für «dringende» Tätigkeiten hält sie für allzu schwammig, was grosses Missbrauchspotenzial mit sich bringe.
Weiter fordert eine zweite Minderheit, Artikel 28e aus dem Entwurf zu streichen. Es bestehe kein Grund, die bestehende, bewährte Regelung zur Sonntagsarbeit zu ändern.
Eine dritte Minderheit beantragt schliesslich, dem Entwurf einen Artikel 28h hinzuzufügen. In Analogie zur Regelung, wie sie im OR getroffen wurde, sollen demnach die Kosten der für die Telearbeit erforderlichen Auslagen vom Arbeitgeber getragen werden.
3 Grundzüge der Vorlage
Die tägliche Ruhezeit, das Verbot der Nachtarbeit und der Sonntagsarbeit sind zentrale Regelungen des Arbeitsgesetzes zum Schutz der Gesundheit der Angestellten. Grundsätzlich sollen die Arbeitnehmenden während dieser Zeitspannen die Arbeit niederlegen und sich erholen können und frei von jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber sein. Die vorliegende parlamentarische Initiative erachtet die geltenden Gesetzesbestimmungen bei Homeoffice-Arbeit im Hinblick auf eine optimale Work-Life-Balance beziehungsweise die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als zu einschränkend. Die neu geschaffenen Bestimmungen sollen diesem Mangel Abhilfe leisten. Sie ermöglichen den Arbeitnehmenden, die im Homeoffice (Telearbeit von zu Hause aus) arbeiten, ihre Arbeitszeit flexibler zu gestalten, indem der Zeitraum für die Tages- und Abendarbeit ausgedehnt und die tägliche Ruhezeit verkürzt wird. Die tägliche Ruhezeit kann für dringende Tätigkeiten unterbrochen werden, wenn sie im entsprechenden Umfang im Anschluss an den letzten Einsatz nachgewährt werden kann. Das Verbot der Nachtarbeit bleibt hingegen unangetastet bestehen, ebenso wie das geltende, aber bis anhin ungeschriebene Recht, nicht erreichbar zu sein. Dieses Recht wird neu explizit festgehalten.
Variante
Mit der parlamentarischen Initiative wird eine Änderung des ArG, jedoch keine Anpassung des OR verlangt. Dies, weil die beabsichtigten Flexibilisierungen Regelungen des ArG betreffen. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die vorgeschlagenen Änderungen des ArG aus den nachfolgenden Gründen durch Änderungen des OR vervollständigt werden müssen: