Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 15 Seiten

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tet. Im Durchschnitt von vier Wochen muss jedoch die aus Gründen des Gesundheitsschutzes gesetzlich vorgesehene tägliche Ruhezeit 11 Stunden betragen. Diese dient der Erholung zwischen zwei Arbeitstagen.

Ein Unterbruch der Ruhezeit für dringende Tätigkeiten ist dann gestattet, wenn die für diese Arbeiten aufgewendete Zeit im Anschluss an den letzten Einsatz bezogen werden kann. Es handelt sich dabei ausschliesslich um aus eigenem Antrieb der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers getätigte Einsätze.

Art. 28e Sonntagsarbeit

Das Arbeiten an Sonntagen soll nicht zur Regel werden. Ausnahmsweise kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb an höchstens neun Sonntagen pro Jahr für jeweils maximal fünf Stunden bewilligungsbefreit Telearbeit leisten. Dadurch wird beispielsweise ermöglicht, einen während der Woche freigenommenen Tag teilweise am Sonntag nachzuholen. Gleichzeitig kann die Ersatzruhezeit für die geleistete Sonntagsarbeit gemäss den allgemeinen Regeln stundenweise erfolgen und braucht nicht durch einen gesetzlich vorgesehenen vollen Ersatzruhetag von 35 Stunden (Art. 20 Abs. 2 ArG) kompensiert zu werden. Die allgemeine Regel, wonach an höchstens 6 Tagen in Folge gearbeitet werden kann, bleibt ebenfalls anwendbar.

Art. 28f Nachtarbeit

Das Verbot der Nachtarbeit bleibt aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch bei Telearbeit unangetastet. Während 7 Stunden in der Nacht ist Arbeiten weiterhin komplett untersagt. Dies ist auch im Interesse des Arbeitgebers, da die Fehlerquote in der Nacht viel höher liegt. Es besteht auch keine Unentbehrlichkeit für regelmässige Nachtarbeit, wie dies das Arbeitsgesetz fordern würde.

Art. 28g Vereinbarung

Zusätzlich zu den ergonomischen Vorgaben, die sich der Arbeitgeber von seinen Angestellten, die in Telearbeit arbeiten, zusichern lässt, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeit während Ruhezeiten und Sonntagen nicht das in diesem Gesetz vorgesehene Mass übersteigt.

In den Rahmenbedingungen der Vereinbarung ist konkret festzuhalten, welches die Zeitspannen sind, während denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erreichbar sein muss. Ebenso muss klar daraus hervorgehen, dass, wie in Artikel 28b geregelt, keine Pflicht besteht, während den täglichen Ruhezeiten und an Sonntagen zu arbeiten oder erreichbar zu sein. Neben der Einschränkung der Erreichbarkeit und der Regelung der Zeiterfassung sind allfällige weitere Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden zu vereinbaren. Dazu gehören technische Massnahmen wie beispielsweise das Abschalten der Server oder des Mailzugriffs zu bestimmten Zeiten oder die verzögerte Sendung der Nachrichten. Diese Massnahmen sind unter Wahrung der Mitwirkungsrechte mit den Arbeitnehmenden festzulegen, oder, wenn eine solche vorhanden ist, mit deren Vertretung im Betrieb.