Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 15 Seiten
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sind, noch eine anstehende Präsentation vorbereiten. Aus Sicht der Befürworterinnen und Befürworter ermöglicht die Vorlage auch eine bessere individuelle Balance von Arbeits- und Freizeitleben, indem der Arbeitstag etwa nachmittags für Freizeitaktivitäten unterbrochen werden kann und kleinere Korrespondenzarbeiten abends noch erledigt werden können, was für viele Arbeitnehmende durchaus motivierend ist.
Durch die Aufweichung starrer Arbeitszeiten erwartet die Kommissionsmehrheit darüber hinaus eine bessere Verteilung des Pendlerverkehrs und damit eine Entlastung sowohl der Strassen als auch des öffentlichen Verkehrs. Gerade für Arbeitnehmende mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann der Wegfall des Arbeitsweges zudem eine grosse Erleichterung darstellen.
Auch die Kommissionsmehrheit nimmt Bedenken bezüglich der Auswirkungen dieser Liberalisierung im Bereich des Gesundheitsschutzes sehr ernst. Explizit soll deshalb in der Vorlage auch das Recht der Arbeitnehmenden verankert werden, während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen nicht erreichbar zu sein. Die Einteilung der Arbeitszeiten nach den persönlichen Bedürfnissen sieht die Mehrheit der Kommission jedoch vor allem als Chance. Die Arbeitnehmenden, die eine entsprechende Regelung wünschen und unterzeichnen würden, sind ihres Erachtens durchaus in der Lage, ihre Einsätze eigenverantwortlich zu planen und die Arbeitszeit klar von der Ruhezeit zu trennen. Im Übrigen stellt die Telearbeit an Abenden oder am Wochenende nach Ansicht der Mehrheit ohnehin bereits eine Realität dar, die bisher schlicht nicht gesetzlich abgebildet wird. Eine klare Regulierung schafft verlässliche Rahmenbedingungen und Rechtssicherheit in Bezug auf diese inzwischen etablierte Arbeitsweise.
Variante
Im Sinne einer vollständigen und einheitlichen Regelung der Telearbeit schlägt die Kommission zusätzlich zu den neuen Bestimmungen im Arbeitsgesetz entsprechende Änderungen im Obligationenrecht (OR) vor. Insbesondere soll dort der Telearbeitsvertrag definiert und festgelegt werden, welche Kriterien er erfüllen muss. So soll er etwa Abmachungen zum Arbeitsort, dem Umfang der Telearbeit an der Gesamtarbeitszeit sowie zum Zeitraum der Erreichbarkeit enthalten. Mittels der Anpassungen im Obligationenrecht möchte die Kommission eine grundsätzliche Regelung treffen und klare, einheitliche Rahmenbedingungen für die Telearbeit ermöglichen. Dies erlaubt weiteren Kreisen eine flexiblere Gestaltung ihrer Arbeitszeit, da die Ausnahmen des Arbeitsgesetzes im OR nicht greifen. Ausserdem dienen die Anpassungen im OR der Rechtssicherheit.
2.3 Argumente der Minderheiten
Eine Minderheit der Kommission beantragt Nichteintreten auf den Entwurf, der aus ihrer Sicht eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen darstellt. Gerade im Bereich der Telearbeit besteht ihres Erachtens die Gefahr, dass die Grenze zwischen Arbeits- und Freizeit zunehmend verschwimmt und die tatsächlich geleisteten Stunden nicht mehr vollständig erfasst werden. Insbesondere die Kürzung und mögliche Unterbrechung der Ruhezeit sei aus Sicht des Gesundheitsschutzes problematisch, denn dies erhöhe erwiesenermassen das Risiko für stressbedingte Krankheiten wie