Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

- Da die Änderungen für Telearbeitende gelten sollen, ist der Begriff der Telearbeit

zu bestimmen und der Telearbeitsvertrag zu definieren. Aus Gründen der Gesamtkohärenz des Arbeitsrechts und angesichts der heutigen Bedeutung dieser Arbeitsform sollte diese Definition auch im OR enthalten sein. Zu diesem systemischen Argument kommt ein materielles: Die geplanten Flexibilisierungen des ArG beziehen sich auf eine besondere Kategorie von Arbeitnehmenden, nämlich diejenigen, die bei ihrer Arbeit, insbesondere bei der Festlegung ihrer Arbeitszeit, über Gestaltungsautonomie verfügen. Diese eher restriktive Definition entspricht zwar der Logik des ArG, ist aber nicht bezeichnend für Telearbeit. Daher ist eine allgemeine Definition im OR umso notwendiger.

- Nach den vorgeschlagenen Regelungen zur Telearbeit beruht diese auf einer

schriftlichen Vereinbarung. Es müssen also die Grundlagen für einen Telearbeitsvertrag geschaffen werden; dies sollte in erster Linie im OR geregelt werden.

- Zu guter Letzt wären einige Regelungen unvollständig, würden sie nur ins ArG

aufgenommen; sie benötigen ein Gegenstück im OR. Dies gilt insbesondere für die Zeit der Nichterreichbarkeit. Diese bezieht sich auf die im ArG definierte Ruhezeit, daher muss die im OR definierte Freizeit um eine entsprechende Bestimmung ergänzt werden. Ansonsten wäre nicht klar, ob der Gesetzgeber das Recht auf Nichterreichbarkeit nur auf die im ArG definierte Zeit beschränken wollte, was offensichtlich nicht der Fall ist.

Die Kommission hat aus diesen Überlegungen eine entsprechende Regelung für das OR ausgearbeitet. Sie hat sich anstelle von einzelnen Vorschriften, die in die entsprechenden allgemeinen Bestimmungen aufzunehmen wären (z. B. Art. 329 ff. OR für die Regelung des Rechts auf Nichterreichbarkeit und Art. 327 ff. OR für die Auslagen), für einen speziellen Telearbeitsvertrag entschieden. Diese Lösung ist klarer, weil die besonderen Bestimmungen, die für Telearbeit gelten, sofort erkennbar sind. Im Übrigen kennt das OR bereits mehrere spezielle Arbeitsverträge.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Arbeitsgesetz

Allgemeine Bemerkungen

Die Regelungen über die Arbeit- und Ruhezeit bei Telearbeit werden in einem neuen eigenständigen Kapitel IIIa. geregelt. Sie sind ferner gendergerecht formuliert und wie im Arbeitsgesetz respektive dessen Verordnungen üblich folgt die weibliche Form auf die männliche.

Art. 28a Geltungsbereich

Die Bestimmungen gelten ausschliesslich für Erwachsene, d. h. älter als 18-jährige Arbeitnehmende, welche bei ihrer Arbeit über eine grosse Gestaltungsautonomie verfügen, die demnach weitgehend selber bestimmen, in welcher Art und Weise die Arbeiten ausgeführt und organisiert werden. Eine solche Gestaltungsautonomie