Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 15 Seiten

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Bei Kontrollen durch das kantonale Arbeitsinspektorat ist die Vereinbarung vorzuweisen.

Der Arbeitgeber stellt im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zudem sicher, dass ein periodischer Austausch mit den Arbeitnehmenden bezüglich der Umsetzung der Vereinbarung stattfindet.

Die individuelle Vereinbarung kann jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist per Ende Monat gekündigt werden. Der laufende Arbeitsvertrag wird durch diese Kündigung nicht tangiert.

Variante

Obligationenrecht

Art. 354a Begriff

Die Definition entspricht derjenigen in Artikel 28a Buchstabe c E-ArG. Von zentraler Bedeutung dabei ist, dass die Arbeit ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausgeführt wird, jedoch auch im Betrieb ausgeführt werden kann. Tätigkeiten, die normalerweise ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausgeführt werden, wie die Arbeit auf einer Baustelle oder die Tätigkeit einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters, fallen nicht unter diese Regelung. Telearbeit ist Fernarbeit, die dank dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie wie einer Internetverbindung und einem Computer möglich ist.

In der vorgeschlagenen Definition heisst es deshalb, dass die Arbeit auch in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausgeführt werden kann. Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie wurde indes nicht in die Definition aufgenommen, da er nicht unbedingt notwendig ist, auch wenn er heute den Regelfall darstellt. Eine Person kann beispielsweise einmal pro Woche zuhause Dossiers oder Papierunterlagen bearbeiten, ohne am Computer zu arbeiten oder mit dem Firmennetzwerk verbunden zu sein.

Ein bedeutender Unterschied zur Definition im ArG besteht darin, dass keine Gestaltungs- und keine Zeitautonomie verlangt werden (Art. 28a Abs. 1 Bst. a und b E-ArG). So wird der Geltungsbereich der Bestimmungen des OR deutlich ausgeweitet. Dieser Unterschied ist materiell notwendig, da Telearbeit eine Kategorie von Arbeitnehmenden umfasst, die weiter gefasst ist als diejenige, die für das ArG definiert wurde. Dieser Unterschied ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Telearbeitenden, welche die Zusatzbedingungen im ArG nicht erfüllen, nicht in den Genuss der dort vorgesehenen Flexibilisierungen kommen sollen.

Art. 354b Entstehung, Inhalt und Beendigung

Gemäss den Artikeln 28a Buchstabe c und 28g E-ArG ist für Telearbeit eine Vereinbarung erforderlich. In diesen Bestimmungen ist zudem geregelt, wie diese Vereinbarung abzuschliessen und zu kündigen ist. Durch die Übernahme dieser Vorschriften in Artikel 354b E-OR wird das Gegenstück im OR geschaffen.