Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
besitzen tendenziell das höhere Kader sowie Arbeitnehmende mit einem besonderen Pflichtenheft wie etwa Projektleitende. Jugendliche geniessen einen erhöhten Schutz und sind deshalb von diesen Bestimmungen ausgeschlossen.
Weiter handelt es sich um Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können. Somit sind mit diesen Bestimmungen nur diejenigen Arbeitnehmenden erfasst, welche auch eine gewisse Zeitautonomie haben, wie dies auch für Arbeitnehmende gilt, die ihre Arbeitszeiten vereinfacht erfassen können (vgl. Art. 73a ArGV 1).
Die in diesem Kapitel geregelte Arbeitsweise ist freiwillig und muss individuell und schriftlich mit jedem betroffenen Arbeitnehmer und jeder betroffenen Arbeitnehmerin vereinbart werden. Vereinbart werden namentlich der Ort oder die Orte, an welchen ausserhalb des Betriebes gearbeitet werden kann. Im klassischen Homeoffice ist dies in der Regel der Wohnsitz, es können aber auch andere Arbeitsorte vereinbart werden. Genauere Angaben zur Vereinbarung werden in Artikel 28g ausgeführt.
Art. 28b Recht auf Nichterreichbarkeit
Die Erwartung, dass Angestellte fast jederzeit für Online- oder mobile Kommunikation zur Verfügung stehen, ist potenziell gesundheitsgefährdend. Mit dem Recht auf Nichterreichbarkeit soll dieser Gefährdung entgegengewirkt werden. Entsprechend wird verankert, dass Arbeitnehmende während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen nicht erreichbar sein müssen. Arbeitsleistungen in diesen Zeiten sollen nur aus eigenem Antrieb und zeitlich limitiert erfolgen dürfen und die Ausnahme darstellen. Dies, um die körperliche und geistige Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen und ihre Ruhezeiten wirksam zu gewährleisten. Mögliche Massnahmen sind in den nachfolgenden Erläuterungen aufgeführt.
Es gibt Firmen, die den Gesundheitsschutz in diesem Bereich bereits gewähren. So hat beispielsweise die Swisscom in ihrem GAV Erreichbarkeitsregeln wie auch das Recht auf Nichterreichbarkeit explizit verankert.
Art. 28c Tages- und Abendarbeit
Die maximale Zeitspanne, innert welcher die tägliche Arbeit individuell geleistet werden kann, wird von 14 auf 17 Stunden erhöht. Dies ermöglicht eine Optimierung der Work-Life-Balance beziehungsweise der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. So können Eltern einen Teil des Abends mit den Kindern verbringen oder Angestellte tagsüber Sport treiben und danach noch weiterarbeiten. Der Nachtzeitraum muss nach wie vor arbeitsfrei bleiben, auch die maximale tägliche Arbeitszeit bleibt gleich.
Art. 28d Tägliche Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit wird – mit der gleichen Begründung wie in Artikel 28c – von 11 auf 9 Stunden reduziert. Da bei Telearbeit von zu Hause aus insbesondere der Arbeitsweg wegfällt, ist mit 9 Stunden immer noch eine aus Sicht des Gesundheitsschutzes vertretbare Dauer der reinen Ruhezeit für Essen und Schlafen gewährleis-