Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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Die Alternative, dass der Bund nichts spezifisch regelt und dies den Kantonen ¸berl‰sst, wurde als nicht zielf¸hrend gewertet. Bei einer Umsetzung im kantonalen Polizeirecht l‰gen die Nachteile darin, dass es keine Garantie f¸r eine einheitliche Umsetzung im ganzen Land geben w¸rde, wie sie die Motion fordert.
1.5.2 Normdichte und Bestimmtheitsgebot
Wenn die ˆffentliche Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen strafrechtlich sanktioniert werden soll, muss ausgehend vom Bestimmtheitsgebot genau definiert werden, welches Verhalten durch eine allf‰llige Norm bestraft wird. Es gilt die Garantiefunktion des gesetzlichen Tatbestands (´nulla poena, sine legeª). Diese Garantie dient der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung des Rechts durch die Strafverfolgungsbehˆrden. Dieser Grundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber allerdings nicht, auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden und deren Pr‰zisierung der Rechtsprechung zu ¸berlassen. Als Beispiele aus dem StGB kˆnnen dienen: ´skrupellosª (Art. 112 StGB), ´bˆswilligª (Art. 261 StGB), ´achtenswerte Beweggr¸ndeª (Art. 48 StGB), ´Urkundeª nach Art. 110 Ziffer 4 StGB oder in ´andere Beschr‰nkung der Handlungsfreiheitª nach Art. 181 StGB.20
Eine neue Verbots- oder Strafnorm muss also unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots der gesetzlichen Grundlage (Art. 1 StGB; Art. 5 Abs. 1 BV und 7 Ziffer 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 195021, EMRK) formuliert werden, was bedeutet, dass das Gesetz so formuliert sein muss, dass die B¸rgerin oder der B¸rger ihr bzw. sein Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umst‰nden entsprechenden Mass an Gewissheit erkennen kann.22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Die Komplexit‰t der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, die Notwendigkeit einer erst bei der Konkretisierung mˆglichen Wahl, die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte oder das Bed¸rfnis nach einer sachgerechten Entscheidung im Einzelfall sprechen f¸r eine gewisse Unbestimmtheit von Normen.23
Das Argument bzw. die Bedenken aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe wurde bereits bei der Diskussion um die Einf¸hrung von Artikel 261bisStGB von einem Teil der Lehre vorgebracht. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass Artikel 261bisStGB zwar diverse unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte, jedoch im Allgemeinen nicht derart unbestimmt sei, dass die Norm gegen Artikel 1 StGB (Bestimmtheitsgebot) verstosse.24
20 Bucher, S. 36.
21 SR 0.101
22 BGE 109 Ia 273 E. 4 d
23 BGE 109 Ia 273 E. 4 d
24 Urteil des BGer 6P.132/1999 vom 3. M‰rz 2000 E. 14.