Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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Waren, auf denen Personen, Bilder oder Symbole abgebildet sind, die eindeutig auf solche Parteien oder Ideologien hinweisen – sowie das Zeigen entsprechender Symbole und/oder Gesten in der ÷ffentlichkeit bestraft werden sollte. Der Entwurf sah Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren vor (mit der Mˆglichkeit der Straferhˆhung um einen Drittel bei Begehung im Internet). Eine Regelung also, die das sogenannte Scelba-Gesetz und das sogenannte Mancino-Gesetz erweitert und die Strafbarkeit auch auf einzelne zu ahndende Gesten, wie beispielsweise den rˆmischen Gruss bzw. den Hitlergruss, und die Vermarktung entsprechender Gegenst‰nde ausgedehnt h‰tte. Der Gesetzesentwurf h‰tte nur noch vom Senat abgesegnet werden m¸ssen. Zur Verabschiedung dieser Gesetzesvorlage durch den Senat kam es letztlich aber nicht (mˆgliche Gr¸nde: mit dem Ende der Legislaturperiode und der Auflˆsung der Kammern im Dezember 2017 wurde die Diskussion im Senat beendet; insbesondere wohl auch aufgrund des enormen Widerstands der 5-Sterne-Bewegung). Es liegt indes ein neuer Gesetzentwurf (A.C. 3074; neuer Artikel 293-bis CP) vor, welcher auf eine Volksinitiative zur¸ckgeht und sich im Wesentlichen mit dem Inhalt des vormaligen Gesetzesentwurfs (A.C. 3343) deckt. Dieser Gesetzesentwurf wurde mittlerweile der II. Kommission f¸r Justiz zugewiesen (A.C. 4). Mit diesem neuen Straftatbestand soll also jegliche Propaganda f¸r das faschistische und nazifaschistische Regime (unter anderem auch das Zeigen von entsprechenden Gesten und Symbolen in der ÷ffentlichkeit) bestraft werden. Systematisch soll der neue Artikel 293-bis im Zweiten Buch, Erster Titel, Zweites Kapitel ("Libro II, Titolo I, Capo II") des CP und damit unter den Straftaten gegen den Staat bzw. die innere Sicherheit des Staates ("delitti contro la personalit‡ interna dello Stato") eingeordnet werden.
2.3 ÷sterreich
In ÷sterreich ist bez¸glich extremistischer oder rassistischer Gesten, Symbole, Insignien oder Embleme zum einen der Tatbestand des ß 115 ˆStGB zu Beleidigungen massgeblich. Die Bestimmung stellt ˆffentliche oder zumindest vor mehreren Leuten geschehene Beleidigungen unter Strafe. Unter Beleidigungen sind die Beschimpfung, Verspottung, kˆrperliche Misshandlung und die Androhung solcher Misshandlungen zu verstehen. Beschimpfung ist nicht allein das Belegen mit Schimpfwˆrtern, sondern auch die Bekundung der Missachtung durch Zeichen und Geb‰rden oder Handlungen.
Zum anderen ist das sogenannte Verbotsgesetz aus dem Jahr 1947 (VerbotsG) zu nennen, das s‰mtliche nationalsozialistische Wiederbet‰tigung untersagt. Jegliche Symbole, Schriften und Druckwerke der NSDAP, ihrer Wehrverb‰nde (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Verb‰nde sowie alle nationalsozialistischen Organisationen sind in ÷sterreich verboten. Nach der Bestimmung des ß 3g VerbotsG ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (bei besonderer Gef‰hrlichkeit des T‰ters oder der T‰terin oder der Bet‰tigung bis zu zwanzig Jahren) zu bestrafen, wer sich im nationalsozialistischen Sinn bet‰tigt. Dieser Straftatbestand kann durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden, insbesondere dann, wenn typische Programmpunkte des Nationalsozialismus vertreten werden. Auch die Leugnung der Massenvernichtung von Menschen unter der nationalsozialistischen Herrschaft sind bei entsprechendem Wiederbet‰tigungsvorsatz dem Straftatbestand des ß 3g VerbotsG zu unterstellen.