Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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In Verbindung mit dem Verbotsgesetz ist auch noch auf Artikel III Absatz 1 Ziffer 4 des Einf¸hrungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) hinzuweisen. Gem‰ss diesem wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro und bei bereits verurteilten Wiederholungst‰tern mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen bestraft, wer nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des VerbotsG, verbreitet oder dies versucht.34 Voraussetzung f¸r die Anwendung von Artikel III Absatz 1 Ziffer 4 EGVG ist, dass die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Die besagte Bestimmung im EGVG unterscheidet sich insofern vom VerbotsG, als dass sie nicht den vom VerbotsG geforderten besonderen Vorsatz, in ÷sterreich wieder ein nationalsozialistisches Regime zu installieren, benˆtigt. Vielmehr geht es um die Ahndung eines Verhaltens, das objektiv als ˆffentliches ƒrgernis erregender Unfug bestimmter Art empfunden wird.35
Das 2015 im Rahmen eines "Anti-Terror-Paketes" geschaffene Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderen Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), ist an dieser Stelle ebenfalls zu nennen. Dieses Gesetz zielt zum einen auf islamistische/terroristische Gruppierungen ab (z. B. Islamischer Staat (IS) und Al-Qaida), zum anderen aber auch auf rechtsextreme Gruppierungen wie die Identit‰re Bewegung ÷sterreich (IB÷) oder Die ÷sterreicher (DO5) oder diverse Gruppierungen aus anderen Lagern (Graue Wˆlfe, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK)). Umfasst sind auch deren Teil- oder Nachfolgeorganisationen. Das Symbole-Gesetz verbietet es, Symbole (worunter auch Abzeichen, Embleme und Gesten fallen) der in diesem Gesetz genannten Gruppierungen in der ÷ffentlichkeit – einschliesslich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel – darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Ebenfalls strafbar ist der Versuch. Zuwiderhandlungen werden als Verwaltungs¸bertretung klassifiziert und mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat geahndet. Bereits verurteilten Wiederholungst‰tern droht eine Geldstrafe bis 20 000 Euro und eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Die Verbote sind nicht anzuwenden auf Druckwerke und periodische Medien, Gesten und bildliche Darstellungen, Auff¸hrungen von B¸hnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen die fraglichen Ausstellungsst¸cke keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen, wenn nicht das Ideengut der fraglichen Gruppierungen gutgeheissen oder propagiert wird. Ebenfalls keine Anwendung finden die Verbote, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richtet (beispielsweise bei einer Gegendemonstration).
Schliesslich ist das Abzeichengesetz zu erw‰hnen, bei dem es sich allerdings um ein verwaltungsrechtliches Gesetz handelt. Demgem‰ss sind jegliche Symbole von einer in ÷sterreich verbotenen Organisation verboten. Da sich gem‰ss Rechtsprechung das
34 VfGH 11.10.2017, E 1698/2017.
35 Ausgew‰hlte Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, VfSlg. 12/0021989.