Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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ner Sportst‰tte w‰hrend der Durchf¸hrung oder ˆffentlichen ‹bertragung einer Sportveranstaltung Abzeichen, Zeichen oder Symbole einf¸hrt, tr‰gt oder zur Schau stellt, die zu Hass oder Diskriminierung gegen Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentit‰t, ihres Geschlechts oder ihrer tats‰chlichen oder vermuteten Zugehˆrigkeit zu einer bestimmten Ethnie, Nation, Rasse oder Religion aufrufen. Es drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und eine Geldstrafe von bis zu 15 000 Euro.
Schliesslich gilt es gem‰ss dem allgemeinen Teil des franzˆsischen Strafgesetzbuches als erschwerender Umstand, wenn einem Verbrechen oder Vergehen ƒusserungen, Schriften, Bilder, Gegenst‰nde oder Handlungen jeglicher Art vorausgehen, damit einhergehen oder auf es folgen, die entweder die Ehre oder das Ansehen des Opfers oder einer Gruppe von Personen, der das Opfer aufgrund seiner tats‰chlichen oder vermuteten Zugehˆrigkeit oder Nichtzugehˆrigkeit zu einer angeblichen Rasse, Ethnie, Nation oder bestimmten Religion angehˆrt, verletzen, oder die beweisen, dass die Taten gegen das Opfer aus einem dieser Gr¸nde begangen wurden (Art. 132-76 CP-F).
3 Grundz¸ge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Spezialgesetz
3.1.1.1 Rechtsgut
Als Rechtsg¸ter werden durch die Rechtsordnung gesch¸tzte Interessen bezeichnet, die den grundlegenden Werten einer Gesellschaft entsprechen. In diesem Sinne sind die Normen des StGB Ausdruck der ‹berzeugungen einer Rechtsgemeinschaft. Mit Strafe ist nur bedroht, wer in der ÷ffentlichkeit handelt, diese Gedanken auch ‰ussert und damit andere Rechtsg¸ter verletzt oder gef‰hrdet (z. B. den ˆffentlichen Frieden oder die Menschenw¸rde bei der Rassendiskriminierung).
Welches Rechtsgut bzw. welche Rechtsg¸ter von Artikel 261bisStGB gesch¸tzt werden, ist in der Lehre nicht unumstritten. Die herrschende Lehrmeinung nennt als gesch¸tztes Rechtsgut die Menschenw¸rde und akzessorisch den ˆffentlichen Frieden.37 Der ˆffentliche Friede kˆnne logischerweise nur akzessorisch Rechtsgut sein, da das gesamte StGB den ˆffentlichen Frieden sch¸tze.38 Dieser Meinung folgend w‰ren alle
37 BGE 123 IV 202 E. 3a; 124 IV 121 E. 2c; 126 IV 20 E. 1c; BSK Strafrecht II-Schleiminger Mettler, Art. 261bis StGB, N 8; Niggli, N 451 ff., 458; OFK StGB-Weder, Art. 261bis, N 2; Handkommentar StGB-Wohlers, Art. 261bis, N 1., Noll/Dreifuss/Markwalder, S. 484 ff., 487; PC CP, art. 261bis, N 2; CR-CP II-Mazou, art. 261bis, N 3.
38 Niggli, N 288 ff.