Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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Wie vorstehend dargelegt, ist es mˆglich, eine solche Norm zum Verbot von nationalsozialistischen Symbolen zu verfassen. Mit einem Spezialgesetz ohne zus‰tzliche Verordnung verbleibt den Gerichten30 in Zweifelsf‰llen ausreichend Spielraum, um dem Kontext jedes Einzelfalls Rechnung zu tragen. Bei einer Pr‰zisierung mittels einer Verordnung, die die verbotenen Symbole enth‰lt, w¸rde eine hˆhere Normdichte erreicht. Allerdings w¸rden die Gerichte damit weniger bis keinen Spielraum zur Konkretisierung der Norm haben. Ausserdem ist eine solche – wie gesagt (vgl. Ziff. 1.5.2) – auf Grund der Bestimmbarkeit von nationalsozialistischen Symbolen f¸r die erste Stufe der Umsetzung der Motion 23.4318 RK-S nicht notwendig.

1.6 Verh‰ltnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–202731 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ¸ber die Legislaturplanung 2023–202732 angek¸ndigt.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstˆsse

Das neue Spezialgesetz setzt die Motion 23.4318 RK-S ´Verbot der ˆffentlichen Verwendung von rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder extremistischen, wie beispielsweise nationalsozialistischen Symbolenª in einer ersten Stufe in Form des Verbots von nationalsozialistischen Symbolen um und bereitet den Weg f¸r die gesamte Umsetzung der Motion.

Mit dem vorliegenden Gesetzgebungsprojekt w¸rde auch die parlamentarische Initiative 21.524 Barrile ´Verbot der ˆffentlichen Verwendung von extremistischen, gewaltverherrlichenden oder rassistischen Symbolenª teilweise umgesetzt.

Ausserdem w¸rden die Anliegen der Parlamentarische Initiative 23.400 RK-N ´Spezialgesetzliches Verbot der ˆffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen Symbolenª durch das vorliegende Gesetzesprojekt umgesetzt.

2 Rechtsvergleich

Kurzzusammenfassung: In Deutschland wird das Verbot der ˆffentlichen Verwendung bestimmter Symbole von einem Verbot von verfassungswidrigen und terroristischen Organisationen abgeleitet, auf die sich diese Symbole beziehen. Im franzˆsischen Recht besteht kein allgemeines Verbot von rassistischen oder extremistischen Gesten,

30 Grunds‰tzlich sind Angelegenheiten im Ordnungsbussenverfahren mit der fristgerechten Bezahlung der Busse erledigt. Wird die Busse nicht innert Frist gezahlt, wird ein ordentliches Strafverfahren durchgef¸hrt (Art. 6 Abs. 4 Ordnungsbussengesetz vom 18. M‰rz 2016, OBG; SR 314.1).

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32 BBl 2024 1440