Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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Tathandlungen von Artikel 261bisStGB Verletzungen der Menschenw¸rde und es handelt sich somit um ein Verletzungsdelikt. Andere Lehrmeinungen39 sowie die Botschaft40 zu Artikel 261bisStGB sehen den ˆffentlichen Frieden als haupts‰chliches oder einziges Rechtsgut gesch¸tzt. Damit handelt es sich bei Artikel 261bisStGB mithin um ein abstraktes Gef‰hrdungsdelikt.
Ausf¸hrlich und stark kritisiert wird die herrschende Lehre, u. a. die Meinung Nigglis von Kunz41. Kunz r‰umt ein, der Antidiskriminierungsartikel in Artikel 261bisStGB weise in der Tat eine gewisse Januskˆpfigkeit auf (abstrakte Gef‰hrdung des inneren Friedens durch Vergiftung des politischen Klimas und Verletzung der Menschenw¸rde konkreter Personen durch Zuschreibung von Eigenschaften, die diesen die Qualit‰t als gleichberechtigtes Mitglied der menschlichen Gemeinschaft absprechen). F¸r Kunz ist Artikel 261bisStGB ein abstraktes Gef‰hrdungsdelikt, das auf den sozialen Frieden im Sinne des Rechtsfriedens zu beziehen ist. Noll/Dreifuss/Markwalder bringen als zus‰tzliche Komponente den Schutz des subjektiven Sicherheitsempfindens als sch¸tzenswertes Rechtsgut bei der Verwendung von nationalsozialistischen Hasssymbolen vor,42 das durch die geltende Rechtslage/Rechtspraxis ungen¸gend adressiert werde. Die verfassungs- und vˆlkerrechtliche Schutzpflicht werde nicht gen¸gend erf¸llt.43
Bei der Verwendung von Symbolen des Nationalsozialismus im ˆffentlichen Raum wird das Rechtsgut des ˆffentlichen Friedens und auch dasjenige der Menschenw¸rde ber¸hrt. Das Zeigen von Symbolen dient einerseits der Selbstdarstellung, andererseits kˆnnen dadurch Angehˆrige einzelner Gruppen oder auch ganze Gruppen eingesch¸chtert werden. In dem Sinne kˆnnen nationalsozialistische Symbole von den avisierten Personen / Personengruppen als Drohung im ˆffentlichen Raum wahrgenommen werden. Diese Zeichen stehen f¸r Rassendiskriminierung, Antisemitismus und Gewaltverherrlichung (sowie Diskriminierung im Allgemeinen) und gef‰hrden damit ein friedliches Zusammenleben in der Gesellschaft. Sie haben das Potential, das Klima innerhalb der Gesellschaft zu vergiften und den Boden f¸r hetzerische und gewaltt‰tige Handlungen zu legen.44
3.1.2 Konkurrenzen
Bei Vorliegen einer Handlung, die die Tatbestandsmerkmale von Art. 261bisStGB erf¸llt, und einer Handlung, die eine einfache ˆffentliche Verwendung eines Nazisymbols im Sinne der neuen Norm darstellt, besteht echte Konkurrenz, d. h. die Erf¸llung mehrerer Tatbest‰nde durch mehrere Handlungen.
39 Trechsel/VestArt. 261bis, N 6; M¸ller, S. 659 ff., 664.
40 BBl 1992 269 ff. 303 und 309 f.
41 Kunz, S. 223-233, 224.
42 Noll/Dreifuss/Markwalder, S. 484–501.
43 Noll/Dreifuss/Markwalder, S. 497.
44 Rossegger/Graf/Urbaniok/Lau/Witt/Endrass, S. 205 ff.