Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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2.2 Italien
Straftatbestand der Apologetik f¸r den Faschismus:
Nach dem sogenannten Scelba-Gesetz von 1952 (´legge Scelbaª del 1952; Gesetz Nr. 645/1952), welches die 12. ‹bergangsbestimmung der italienischen Verfassung umsetzt ("Die Wiedergr¸ndung der aufgelˆsten faschistischen Partei, in welcher Form auch immer, ist verboten."), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, wer Propaganda f¸r die Gr¸ndung einer Vereinigung, einer Bewegung oder einer Gruppe macht, welche die Merkmale der aufgelˆsten faschistischen Partei aufweist und deren Ziele verfolgt (siehe Art. 4). Apologetik oder Apologie bedeutet, ganz allgemein formuliert, die Rechtfertigung einer (Welt-)Anschauung. Darunter f‰llt jede Rede/Ansprache, die dazu dienen soll, eine Tatsache, ein tats‰chlich stattgefundenes Ereignis oder eine tats‰chlich stattgefundene Episode zu verteidigen oder zu verherrlichen. Die Apologie besteht also in der Verteidigung und gleichzeitigen Verherrlichung von Episoden, die das Gesetz als abscheulich und/oder gef‰hrlich bezeichnet. Das sogenannte Scelba-Gesetz stellt auch die Teilnahme an ˆffentlichen Versammlungen bzw. ¸blichen Kundgebungen, welche der aufgelˆsten faschistischen Partei oder nationalsozialistischen Organisationen zuzuordnen sind, unter Strafe ("faschistische Demonstrationen"; siehe Art. 5).
Propaganda bzw. Verbreitung von Ideen, die auf rassischer, ethnischer oder religiˆser ‹berlegenheit oder Hass beruhen, und Aufstachelung bzw. Aufruf zu Hass, Gewalt oder zu diskriminierenden Handlungen (Diskriminierung aus Gr¸nden der Rasse, Ethnie, Nationalit‰t oder Religion):
Nach Artikel 604-bis des italienischen Strafgesetzbuches (Codice Penale [CP]) und dem sogenannten Mancino-Gesetz von 1993 ("legge Mancino" del 1993; Gesetz Nr. 205/1993) wird bestraft, wer in irgendeiner Weise Ideologien verbreitet, die auf rassischer oder ethnischer ‹berlegenheit oder Hass beruhen, oder wer zu diskriminierenden Handlungen gegen Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Nationalit‰t oder Religion aufruft oder solche Handlungen begeht. Ebenso wird bestraft, wer in irgendeiner Weise zu Gewalt(taten) gegen Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Nationalit‰t oder Religion aufruft oder selber solche Gewalttaten begeht. Alle Organisationen, Vereinigungen, Bewegungen oder Gruppen, deren Ziel es ist, zu Diskriminierung oder Gewalt aus Gr¸nden der Rasse, Ethnie, Nationalit‰t oder Religion aufzurufen, sind verboten. Diejenigen, die solche Organisationen, Vereinigungen, Bewegungen oder Gruppen fˆrdern oder leiten, machen sich strafbar. Wer sich an solchen Organisationen, Vereinigungen, Bewegungen oder Gruppen beteiligt oder diese bei ihren T‰tigkeiten unterst¸tzt, wird allein schon wegen einer Beteiligung oder Unterst¸tzung bestraft. Artikel 604-bis CP ist unter den Straftaten gegen die Person (und genauer: Straftaten gegen die Gleichheit; "delitti contro l'eguaglianza") eingeordnet.
Im September 2017 verabschiedete die Abgeordnetenkammer einen Gesetzesentwurf zur Einf¸hrung eines neuen Straftatbestandes (Gesetzesentwurf A.C. 3343; neuer Artikel 293-bis CP), wonach jegliche Propaganda f¸r das faschistische und nazifaschistische bzw. nationalsozialistische Regime bzw. deren entsprechenden Ideologien – und sei es nur durch die Herstellung, den Vertrieb, die Verbreitung oder den Verkauf von