Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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Abzeichengesetz auch auf das Verbotsgesetz bezieht,36 fallen auch Symbole des NS-Staats und diverser Unterorganisationen darunter. Ebenfalls verboten sind Symbole, die in ihrer ƒhnlichkeit und Zweckbestimmung als Ersatz f¸r ein Nazisymbol dienen. Wenn das Ideengut einer verbotenen Organisation nicht gutgeheissen oder propagiert wird, finden die Verbote keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Auff¸hrungen von B¸hnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen fragliche Ausstellungsst¸cke keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bzw. im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Strafbar ist bereits ein Versuch.

2.4 Frankreich

Im franzˆsischen Recht besteht kein allgemeines Verbot von rassistischen oder extremistischen Gesten, Symbolen, Abzeichen oder Emblemen im ˆffentlichen Raum. Es umfasst hingegen mehrere Bestimmungen mit Verboten, die auf bestimmte Symbole beschr‰nkt sind.

Nach Artikel R645-1 des franzˆsischen Strafgesetzbuchs (Code pÈnal, CP-F) steht das ˆffentliche Tragen und Zurschaustellen von Uniformen, Abzeichen oder Emblemen unter Strafe, die an Uniformen, Abzeichen oder Embleme erinnern, die entweder von Mitgliedern einer vom Internationalen Milit‰rgerichtshof in N¸rnberg f¸r kriminell erkl‰rten Organisation oder von einer Person getragen oder zur Schau gestellt wurden, die von einem anderen Gericht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit f¸r schuldig befunden wurde. Vorbehalten bleibt der Bedarf f¸r einen Film, eine Auff¸hrung oder eine Ausstellung, welche die Geschichte in Erinnerung rufen. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit der 5. Klasse, d. h. sie wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1 500 Euro geahndet (Art. 131-13 CP-F). Die Gegenst‰nde, die zur Begehung der Straftat verwendet wurden oder verwendet werden sollten, kˆnnen beschlagnahmt werden. Gesch¸tzt werden damit die Rechtsg¸ter Nation, Staat und ˆffentlicher Friede.

Die Artikel 431-14 und 431-17 CP-F verbieten die Teilnahme an einer Kampfgruppe,

d. h. einer Gruppierung von Personen, die Waffen besitzen oder Zugang zu Waffen haben, hierarchisch organisiert sind und die ˆffentliche Ordnung stˆren kˆnnen, oder an einer Gruppierung, die gem‰ss dem Gesetz ¸ber private Kampfgruppen und Milizen vom 10. Januar 1936 aufgelˆst wurde. Artikel 431-21 CP-F sieht die Einziehung von Uniformen, Abzeichen, Emblemen, Waffen und s‰mtlichem Material vor, das von der Kampfgruppe oder der aufrechterhaltenen oder wiedergegr¸ndeten Vereinigung oder Gruppierung verwendet wird oder verwendet werden soll.

Das Sportgesetzbuch (Code du sport) enth‰lt Bestimmungen ¸ber die Sicherheit von Veranstaltungen. Dazu gehˆrt Artikel L332-7. Gem‰ss diesem wird bestraft, wer in ei-

36 Parlamentarische Materialien, abrufbar unter: www.parlament.gv.at > Recherchieren > Gegenst‰nde > Anfragen & Beantwortungen > 29.10.2013 - 08.11.2017: XXV. Gesetzgebungsperiode > Abzeichengesetz.