Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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StGB das Verwenden von Kennzeichnen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Wer dem zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. ß 86a D-StGB sch¸tzt die Rechtsg¸ter demokratischer Rechtsstaat und politischer Frieden. Da es sich bei der Norm um ein abstraktes Gef‰hrdungsdelikt handelt, sind eine konkrete Gefahr f¸r die gesch¸tzten Rechtsg¸ter oder deren Verletzung nicht nˆtig, um den Tatbestand zu erf¸llen.

Als Kennzeichen sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformst¸cke, Parolen und Grussformen zu verstehen. Den eben genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ‰hnlich sind (ß 86a Abs. 2 D-StGB).

In Absatz 4 von ß 86 D-StGB finden sich die Ausnahmen des Verbots, namentlich gelten die Abs‰tze 1 und 2 nicht, wenn die Handlung der staatsb¸rgerlichen Aufkl‰rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung ¸ber Vorg‰nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ‰hnlichen Zwecken dient. Ist die Schuld gering, kann das Gericht aus Opportunit‰t auch ganz auf eine Strafe verzichten (ß 86 Abs. 5 D-StGB).

In Deutschland werden unter Kennzeichen und Symbolen der Nazi-Zeit das Hakenkreuz, Fahnenkult, Runen, Portraitdarstellungen von Adolf Hitler, Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen, bestimmte Uniformteile und Ehrenzeichen, bestimmte Lieder (z. B. "Horst-Wessel-Lied"), bestimmte Grussformen und Losungen, spezielle Mode sowie auch bestimmte KFZ-Kennzeichen gefasst. Ausserdem sind bestimmte Symbole strafbar, wenn sie mit Bezug zu verbotenen Gruppierungen gezeigt werden (z. B. die sogenannte Wolfsangel oder das Keltenkreuz).33 Dabei erf¸llt jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von nationalsozialistischen Kennzeichen den Tatbestand des ß 86a StGB, unabh‰ngig von der Gesinnung oder Absicht der handelnden Person oder ob die Verwendung einen f¸r den Nationalsozialismus werbenden Charakter aufweist (vgl. insbesondere BGHSt 28, 394/396; 25, 30; BayObLG NStZ-RR 2003, 233; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 368).

ß 20 VereinsG stellt Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Verbote von Vereinen und Parteien unter Strafe. Konkret handelt es sich bei ß 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG um eine subsidi‰r geltende Erg‰nzungsvorschrift zu ßß 86, 86a D-StGB. W‰hrend diese Normen unanfechtbare Verbote einer Partei oder Vereinigung voraussetzen, erfasst ß 20 Abs. 1 VereinsG bereits Zuwiderhandlungen gegen lediglich vollziehbare Verbote. Sobald ein solches Verbot unanfechtbar wird, sind ausschliefllich ßß 86, 86a D-StGB anwendbar.

In Deutschland sind ausserdem bei der Strafzumessung (ß 46 Abs. 2 D-StGB) auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische und sonst menschenverachtende Tatmotive strafversch‰rfend zu ber¸cksichtigen.

33 Eine vollst‰ndige Auflistung der aktuell verbotenen Symbole und Kennzeichen findet sich im Bericht des Deutschen Verfassungsschutzes "Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen", September 2022.