Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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Symbolen, Abzeichen oder Emblemen im ˆffentlichen Raum. Es umfasst hingegen mehrere Bestimmungen mit Verboten, die auf bestimmte Symbole beschr‰nkt sind. In Italien ist die Verwendung bzw. die blosse Zurschaustellung von Nazisymbolen in der ÷ffentlichkeit per se nicht verboten. Strafbar ist eine solche nur dann, wenn sie als Handlung qualifiziert wird, welche zu einer Reorganisation / Wiedergr¸ndung der aufgelˆsten faschistischen Partei (und damit einer verbotenen Organisation) f¸hren kˆnnte (auch eine Verherrlichung, welche geeignet ist, zur Reorganisation einer solchen Partei zu f¸hren, d. h. die indirekte Aufforderung zur Reorganisation). Strafbar ist auch eine Handlung, welche als Propaganda f¸r bzw. als Verbreitung von Ideen gilt, die auf rassischer, ethnischer oder religiˆser ‹berlegenheit oder Hass beruhen, oder welche zu Hass, Gewalt oder zu diskriminierenden Handlungen aufruft. In ÷sterreich stehen den Behˆrden mehrere Gesetze zur Verf¸gung. Das Verbotsgesetz ist als Nebenstrafrecht mit Verfassungsrang klassifiziert. Das Einf¸hrungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen bezieht sich auf das Verbotsgesetz und enth‰lt eine Verwaltungsstrafbestimmung. Es soll die Delikte abdecken, welche nicht vom Verbotsgesetz abgedeckt werden. Hinzu kommen das Symbolgesetz und das Abzeichengesetz, welche Verstˆsse als Verwaltungs¸bertretungen ahnden.

2.1 Deutschland

In Deutschland kˆnnen Vereine gem‰ss Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes f¸r die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1; GG) dann verboten werden, wenn ihr Zweck oder ihre T‰tigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die deutsche verfassungsm‰ssige Ordnung oder den Gedanken der Vˆlkerverst‰ndigung richten.

Ein Verein verfolgt strafrechtswidrige Zwecke, wenn er ausdr¸cklich oder stillschweigend darauf ausgerichtet ist, Straftaten hervorzurufen, zu ermˆglichen oder zu erleichtern sowie strafbare Handlungen seiner Mitglieder zu decken. Das deutsche Gesetz zur Regelung des Vereinsrechts vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593; VereinsG) sieht das Vorgehen zum Verbot von Vereinen in seinem ß 3 vor. Symbole und Zeichen eines verbotenen Vereins d¸rfen laut ß 9 VereinsG f¸r die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes nicht mehr ˆffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (ß 11 Abs. 3 StGB), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, verwendet werden.

Seit Inkrafttreten des VereinsG wurden gem‰ss der Website des Bundesministeriums des Inneren und f¸r Heimat seitens des Bundes total 62 Verbote gegen Vereine aller Bereiche ausgesprochen, die sich zus‰tzlich auf insgesamt ca. 139 Teil- und Ersatzorganisationen erstrecken (Stand: Dezember 2023). Von diesen Verboten wurden 94 im Bereich Ausl‰nderextremismus ausgesprochen, wobei 49 auf Ausl‰ndervereine und 45 auf ausl‰ndische Vereine entfallen. 16 Verbote wurden im Bereich Islamismus ausgesprochen, eines im Bereich Linksextremismus, 22 im Bereich Rechtsextremismus sowie 33 aus den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Gr¸nden (kriminelle Organisation, Rockervereinigung) ausgesprochen. Ferner wurden zwei sonstige Vereine verboten.

ß 86 des Deutschen Strafgesetzbuches (D-StGB) verbietet das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen und ß 86a D-