Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 17 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Motion 23.4318 Verbot nationalsozialistischer Sym bole in der Öffentlichkeit
oder einem Register Symbole aufzuführen bzw. einzutragen, damit klar ist, dass diese Sym- bole explizit vom Verbot ausgenommen seien.78
Ein Vernehmlassungsteilnehmender fordert einen höheren Betrag der Ordnungsbusse als die vorgesehenen Fr. 200.–.79
Ein Vernehmlassungsteilnehmender bringt vor, dass die Sicherstellung von Gegenständen ein Instrument der Strafverfolgung sei, das im Zusammenhang mit dem Ordnungsbussenverfah- ren vorsichtig eingesetzt werden sollte. Im Ordnungsbussenverfahren, das auf die schnelle und unkomplizierte Ahndung geringfügiger Verstösse abziele, führe die Sicherstellung zu wei- teren administrativen Massnahmen, sobald die Ordnungsbusse nicht direkt bezahlt werde und der sichergestellte Gegenstand folglich nicht als eingezogen gelte. Somit stehe die Si- cherstellung im Widerspruch zum Grundgedanken eines raschen und einfachen Verfahrens. Gerade im Zusammenhang mit dem Verwenden von nationalsozialistischen Symbolen werde es kein Einzelfall sein, dass eine Bedenkfrist verlangt werde und das Verfahren nicht abge- schlossen werden könne. Die Lagerung von sichergestellten Gegenständen bedinge u.a. die Zuweisung zur jeweiligen Ordnungsbusse, das Führen von Listen und in der Folge einen Ab- gleich mit den offenen oder bezahlten Ordnungsbussen. Dieser administrative Aufwand sei nicht verhältnismässig und entspreche nicht einem effizienten und einfachen Verfahren.80
Ein Vernehmlassungsteilnehmender schlägt bezüglich der Einreihung des vorgeschlagenen Gesetzes im OBG vor, dieses im Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 19 mit dem VNSG zu ergänzen. Ausserdem sei in der Ordnungsbussenverordnung im Anhang 2 für den neuen Ordnungsbussentatbestand für die Widerhandlungen gegen das VNSG die Ziffer 16001 zu wählen.81
6 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsver- fahren82 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der der Publikationsplattform des Bundesrechts zugänglich.83
78Falun Dafa.
79GRA.
80Stadtpolizei ZH.
81Stadtpolizei ZH.