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Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 17 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Motion 23.4318 Verbot nationalsozialistischer Sym bole in der Öffentlichkeit

Tathandlungen «verwenden, tragen oder zeigen» inkriminierter Tätowierungen auch vom Verbotstatbestand mit umfasst sein sollen.67

Laut einem Vernehmlassungsteilnehmenden wäre die Klärung der Frage, ob sichtbare Täto- wierungen mit nationalsozialistischen Symbolen (bspw. «88», sichtbar am Hals) generell als künstlerischer Ausdruck im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a VE-VNSG anzusehen und damit vom Verbot ausgenommen seien, für die Polizei hilfreich. Die polizeilichen Erfah- rungen hätten gezeigt, dass von einer nicht unerheblichen Anzahl an Personen solche Nazi- symbole als Tätowierungen getragen würden.68

5.1.11 Verstösse im Internet

Das Verbot nationalsozialistischer Symbole in der Öffentlichkeit bedeutet, dass auch das Zei- gen solcher Symbole im (öffentlichen) Internet strafbar ist. Verstösse im Internet werden von ein paar Vernehmlassungsteilnehmenden explizit erwähnt.69

Laut einem Vernehmlassungsteilnehmenden dürfte die Anwendung der neuen Strafbestim- mungen im Internet eine Herausforderung für die Polizei darstellen. Da damit zu rechnen sei, dass der Polizei von Dritten (oder Medien) mögliche Verstösse gegen das VE-VNSG im Inter- net bzw. auf Social-Media-Plattformen häufiger als heute gemeldet werden, zumal dies be- reits heute schon regelmässig der Fall sei, dürfte ein nicht zu unterschätzender Aufwand auf die Polizei zukommen. Da es sich strafrechtlich gesehen um Bagatelldelikte handele und Be- schuldigte sogar Anspruch auf eine Ordnungsbusse hätten, werde sich die Frage der Verhält- nismässigkeit von aufwendigen Ermittlungsmassnahmen und der Aufwand-Ertrag-Relation stellen, was bei Anzeigeerstattenden/Meldenden (z.B. Polit-Aktivistinnen und -aktivisten, Or- ganisationen, Medien) u.U. auf wenig Verständnis stossen dürfte.70

Gemäss einem Vernehmlassungsteilnehmenden sollte das neue Gesetz ermöglichen, den Grundgedanken der Vorlage umzusetzen, ohne einen enormen Aufwand zur Ermittlung der Verantwortlichkeit für digitale Veröffentlichungen betreiben zu müssen. Er schlägt darum vor, den Katalog in Art. 58 der Verordnung über lnternet-Domains (VlD; SR 784.104.2) um einen Verstoss gegen das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbo- len (VE-VNSG) zu erweitern, um im Bereich der nicht-körperlichen Veröffentlichungen eine Ergänzung zur Einziehungsnorm von Art. 3 VE-VNSG zu schaffen. Damit hätten die Strafver- folgungsbehörden zumindest im Fall von lnternetseiten die Möglichkeit, diese gestützt auf Art. 30 Abs. 2 lit. g VID ausser Betrieb setzen zu lassen. lm Bereich der digitalen Veröffentlichun- gen müsse Art. 4 VE-VNSG somit um die Möglichkeit ergänzt werden, auf die Strafverfolgung zu verzichten, wenn die weitere Verbreitung verbotener Symbole durch andere Massnahmen (wie etwa die Ausserbetriebsetzung einer lnternetseite oder die Löschung eines Posts durch die Betreibenden einer Plattform) verhindert werden kann. Diese Möglichkeit könne durch einen Verweis im Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VE-VNSG) auf Art. 8 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO; 312.0) (Verzicht auf Strafverfol- gung / Opportunitätsprinzip) geschaffen werden.71

5.1.12 Klarheit der Verbotsnorm

67 BL.

68 KSSD.

69 NE, BL; KSSD, SSV, SVSP.

70 KSSD.

71 BL.