Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 17 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Motion 23.4318 Verbot nationalsozialistischer Sym bole in der Öffentlichkeit
bolen zu unterbinden.15 Der Entwurf sei, insbesondere unter besonderer Gewichtung der Mei- nungsfreiheit, abzulehnen.16 Das Verbot sei in einer gesunden, lebendigen und liberalen De- mokratie eigentlich nicht notwendig.17 Die Nutzung von nationalsozialistischen Symbolen könne ausserdem ein Gradmesser für die Verbreitung dieser Ansichten sein. Eine komplette Einschränkung könne zu «Blindheit» gegenüber einer um sich greifenden Gesinnung
führen.18 Es müssten schliesslich im vorliegenden Fall auch andere extremistischen Symbole berücksichtigt werden, wie das Symbol der Hamas bzw. Hizbullah oder das Symbol der An- tifa.19
5 Bemerkungen zu einzelnen Punkten der Vorlage
5.1.1 Allgemeines
Sowohl Vernehmlassungsteilnehmende, die die Vorlage bzw. das Verbot im Grundsatz befür- worten, als auch Vernehmlassungsteilnehmende, die das Verbot ablehnen, haben Bemerkun- gen zu diversen Punkten der Vorlage vorgebracht. Diese werden nachfolgend im Einzelnen dargestellt.
5.1.2 Regelungsort
Der geplante Ort der Umsetzung des Verbots nationalsozialistischer Symbole ist in zahlrei- chen Vernehmlassungsantworten thematisiert worden. Dabei befürwortet ein Teil eine Umset- zung des Verbots im Strafgesetzbuch20 (StGB; SR 311) und ein anderer (grösserer) Teil ist mit der vorgeschlagenen Lösung der Schaffung eines neuen Spezialgesetzes
einverstanden21.
Einige Vernehmlassungsteilnehmende halten ein Verbot in einem Spezialgesetz nicht für ziel- führend, Nebenstrafrecht solle nur dort geschaffen werden, wo ein verwaltungsrechtlicher Re- gelungskontext dies gebiete. Einzelne Verbote ohne einen solchen Zusammenhang seien nicht in Spezialgesetzen zu regeln, sondern im Strafgesetzbuch. Darüber hinaus sind einige Vernehmlassungsteilnehmende der Auffassung, dass die Einordnung des Tatbestandes als blosse Übertretung bzw. als eine im Ordnungsbussenverfahren zu ahndende Ordnungswid- rigkeit der zugrundeliegenden Thematik nicht gerecht werde.22 Demzufolge wird von einzel- nen Vernehmlassungsteilnehmenden gefordert, den Straftatbestand als Vergehen auszuge- stalten, da die Tat so mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden könne.23
Die Regelung in einem Spezialgesetz und unter Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens sei auch kritisch zu betrachten, weil der Interpretationsspielraum, über den die Staatsanwalt- schaften und Gerichte verfügen, den vollziehenden Mitarbeitenden der Polizei nicht zustehe. Unklarheiten bezüglich Strafbarkeit sollten möglichst vermieden werden. Weiter könne im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens nicht adäquat beurteilt werden, ob beispielsweise
15 SZ; Bomholt; Piratenpartei; Politbeobachter.
16 Steffen, Moser; Politbeobachter; SVP, Piratenpartei.
17 Falun Dafa.
18 Piratenpartei.
19 SVP.
20 AR, BE, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, TG, ZH; FDP; KKJPD, KKPKS, SSK.
21 BS, BL, LU, SG, TI, UR, VD, VS, ZG; Die Mitte, EVP, GLP, Grüne, SP; EKR, GRA, FIDS, Freikirchen, KSSD, SEA, SGB, SIG, SSV, Stadt ZH, SVSP
22 AR, AI, BE, GE, GL, GR, JU, NE, NW, SH, SO, TG, ZH; KKJPD, KKPKS, SSK.
23 AR, AI, BE, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, TG, ZH; FDP; KKJPD, KKPKS, SSK.