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Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 17 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Motion 23.4318 Verbot nationalsozialistischer Sym bole in der Öffentlichkeit

religiöse Symbole oder Buchstabenkombinationen auf Kleidung etc., die einen engen Bezug zu nationalsozialistischen Symbolen aufweisen, unter die Verbotsnorm fallen. Ebenfalls liegt es nicht in der Natur des Ordnungsbussenverfahrens, über Ausnahmeregelungen zu befin- den.24

Ausserdem wurde angeführt, dass es zu einer Ungleichbehandlung von Sachverhalten kom- men könne, da unmittelbar von der Polizei festgestellte Übertretungen im Ordnungsbussen- verfahren, angezeigte, d.h. im Nachhinein konstatierte, Straftaten direkt im ordentlichen Ver- fahren behandelt würden.25

Des Weiteren könne durch das Ordnungsbussenverfahren einer gewissen Willkür in der An- wendung Vorschub geleistet werden.26

Da Ordnungsbussen anonym seien, hätten die Polizeibeamten vor Ort keine Daten über eventuelle Vorstrafen der Zuwiderhandelnden in diesem Bereich. So könnten Wiederholungs- täter nicht erkannt werden. Der Mangel an verfügbaren Daten über Vorstrafen werde zudem die Erfüllung der Präventionsaufgabe erschweren, die den Kantonen im nationalen Aktions- plan zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus für den Zeitraum 2023-2027 zugewiesen worden sei.27

Dem Anliegen, den Anwendungsbereich des Ordnungsbussenverfahrens auszuweiten, sei nicht mit Spezialgesetzen, die faktisch nur in einer Strafnorm bestehen, zu begegnen. Viel- mehr sollte – wenn ein entsprechender Bedarf besteht – erwogen werden, die Einschränkung des Ordnungsbussenverfahrens auf das Nebenstrafrecht zu überdenken.28

Demgegenüber halten einige Vernehmlassungsteilnehmende die Schaffung eines Spezialge- setzes für sinnvoll.29 Auch die Ausgestaltung der Strafbestimmung als Übertretung und die Möglichkeit der Ahndung von Verstössen gegen das Verbot im Ordnungsbussenverfahren wird als sinnvoll und verhältnismässig angesehen.30

5.1.3 Höhe der Busse

Ein weiterer Punkt, der angesprochen wurde, ist die vorgeschlagene Maximalhöhe der or- dentlichen Busse von Fr. 1’000.–. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende halten diese – insbesondere bei Wiederholungstäterinnen und Wiederholungstätern – für zu gering.31 Sie beantragen darum, dass eine Widerhandlung gegen das VE-VNSG mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden solle. Es bestehe kein Grund, um vom üblichen Bussenrah- men von bis zu Fr. 10'000.– gemäss Artikel 106 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) abzu- weichen. Damit könnten ausserdem Bussen von mehr als Fr. 5 000.– in das Strafregister ein- getragen werden, was insbesondere bei Wiederholungsfällen angezeigt sei.

24 BE

25 GE.

26 OW.

27 JU.

28 FDP.

29 BS, BL, LU, SG, TI, UR, VD, VS, ZG; Die Mitte, EVP, GLP, Grüne, SP; EKR, GRA, FIDS, Freikirchen, KSSD, SEA, SGB, SIG, SSV, Stadt ZH, SVSP.

30 BS, BL, LU, TI, UR, VD, VS, ZG; Die Mitte, EVP, GLP, Grüne, SP; EKR, GRA, FIDS, Freikirchen, KSSD, SEA, SGB, SIG, SSV, Stadt ZH, SVSP.

31 AG, AI, FR, GL, SH, SO, SG; GRA, SIG, SSK.