Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 17 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Motion 23.4318 Verbot nationalsozialistischer Sym bole in der Öffentlichkeit
5.1.9 Verordnung mit Symbolen
Die Erfassung bzw. Definition des Katalogs der verbotenen Symbole ist ebenfalls in diversen Vernehmlassungsantworten zur Diskussion gestellt worden.59
Einige Vernehmlassungsteilnehmende befürworten die Ausarbeitung einer Verordnung, die eine Liste der verbotenen Symbole enthält, um die Arbeit der kantonalen Strafverfolgungsbe- hörden zu erleichtern, zumindest wenn das Verbot (in einer zweiten Stufe) auf die öffentliche Verwendung von rassistischen, extremistischen und Gewalt verherrlichenden Symbolen aus- geweitet werde.60
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende61 bringen vor, dass der Begriff «Abwandlungen»
(Art. 2 Abs. 1) unter dem Aspekt des im Bereich des Strafrechts zentralen Bestimmtheitgebo- tes nicht unproblematisch sei. Es sei sehr schwierig, alle möglichen Abwandlungen von Nazi- symbolen oder neue, ähnlich verwendete Symbole zu erfassen. Allerdings wird der alterna- tive Weg über eine Verordnung als unverhältnismässig erachtet, sofern das
Bestimmtheitsgebot eingehalten werden könne. Stattdessen sollten die urteilenden Behörden im Rahmen der Auslegung und kontextabhängig entscheiden können.62 Als weiteres Argu- ment gegen eine solche Verordnung wird vorgebracht, dass eine solche Verordnung laufend aktualisiert werden müsste. Als sinnvollere Lösung wird eine regelmässige Veröffentlichung aktualisierter Richtlinien durch Fedpol vorgeschlagen.63 Ein Vernehmlassungsteilnehmender empfiehlt, dass Zahlencodes nicht vom Verbot erfasst werden sollten, da in Fällen, wo dies geschehe, um eine Ideologie zu verbreiten oder um Menschen aufgrund ihrer «Rasse» Eth- nie, Religion oder sexuellen Orientierung herabzusetzen, immer noch Artikel 261bisStGB zur Anwendung kommen würde.64
In der Praxis werde sich laut einem Vernehmlassungsteilnehmenden zudem die Frage stel- len, welche Symbole unter das VE-VNSG fallen und welche nicht, solange kein verbindlicher Katalog festgelegt wird. Grundsätzlich dürften sehr viele und nicht einfach zu bestimmende und auch weniger bekannte Zeichen unter das Verbot fallen. Dies könne u.U. auch zu uner- spriesslichen Diskussionen mit Anzeigeerstattern und beschuldigten Personen führen: Bspw: Kennzeichen damaliger Nazi-Organisationen (NSDAP, SA, Hitlerjugend etc.), Nazi-Uniform- teile, Orden, Rangabzeichen, Lieder, Grussformen, Abkürzungen, Symbole wie das Kelten- kreuz und die Wolfsangel, Wehrmachtsinsignien usw.65
5.1.10 Tätowierungen
Die Tatsache, dass nationalsozialistische Symbole auch in Form von Tätowierungen in der Öffentlichkeit sichtbar sein können, beschäftigte manche Vernnehmlassungsteilnehmer.66
Nationalsozialistische Symbole würden in bestimmten Bevölkerungsgruppen entsprechender Gesinnung häufig als Tätowierungen getragen und zur Schau gestellt werden, weswegen ebenfalls zumindest in den Erläuterungen zum Gesetzestext darauf hinzuweisen sei, dass die
59 NE, OW, VD, ZG; Steffen; Die Mitte, EVP, Piratenpartei, EKR, GRA, KSSD, SGB, SIG.
60 VD; EKR, GRA, SGB.
61 ZG; Die Mitte.
62 ZG.
63 EVP.
64 EKR.
65 KSSD.
66 NE, BL, BE; SSV, KSSD, Stadt ZH.