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Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 17 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Motion 23.4318 Verbot nationalsozialistischer Sym bole in der Öffentlichkeit
5.1.8 Ausnahmen
Der Vorentwurf sieht Ausnahmen des Verbots des öffentlichen Zeigens von nationalsozialisti- schen Symbolen aus diversen Gründen vor. Diese Ausnahmeregelung wird von verschiede- nen Vernehmlassungsteilnehmenden angesprochen.50
Ein paar Vernehmlassungsteilnehmende sehen Anpassungsbedarf bei den Ausnahmerege- lungen. Diese sollen zwar die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Kunst, Wissenschaft und Berichterstattung schützen, jedoch dürften sie nicht zu einer Aushöhlung des Verbots
führen.51 Daher wird gefordert, dass die Ausnahmeregelungen klar und restriktiv definiert wer- den solle, um Missbrauch zu vermeiden. lnsbesondere müsse sichergestellt sein, dass die Ausnahmen nur dann greifen, wenn eine klare Distanzierung von nationalsozialistischem Ge- dankengut erkennbar sei und die Verwendung der Symbole zwingend notwendig sei, um den jeweiligen Zweck zu erfüllen.52 Zwei weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden ist es wichtig zu betonen, dass die Verwendung von Nazi-Symbolen im Rahmen einer expliziten politischen Kritik, die darauf abzielt, mit dem Nationalsozialismus vergleichbare Verhaltensweisen oder Ideologien anzuprangern, nicht in den Anwendungsbereich des Verbotes fällt.53
Ein Vernehmlassungsteilnehmender betont, dass diese Massnahme keinesfalls als generelle Einschränkung der Meinungsfreiheit verstanden werden dürfe. Vielmehr handele es sich um einen zielgerichteten Eingriff, der nur dann Anwendung finde, wenn Symbole und Gesten in einer Weise verwendet werden, die das subjektive Sicherheitsempfinden und die gesell- schaftliche Menschenwürde erheblich beeinträchtigen.54
Ein Vernehmlassungsteilnehmender gab im Zusammenhang mit den Ausnahmen aus kultu- rellen Gründen, insbesondere der Satire, zu bedenken, dass es dennoch sinnvoll sein könnte, den Sonderfall der Pressezeichnung zu berücksichtigen und in die Liste in Absatz 2 aufzu- nehmen, damit Pressezeichner und -zeichnerinnen nicht Gefahr laufen, im Rahmen ihrer Tä- tigkeit bestraft zu werden.55
Ein Vernehmlassungsteilnehmender schlägt vor, in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b VE-VSNG statt von «kulturellen und künstlerischen Zwecken» von «kulturellen oder künstlerischen Zwe- cken» zu sprechen, um unnötige Ausschlüsse zu vermeiden.56
Ein Vernehmlassungsteilnehmender sieht eine weitere Lücke bei den Ausnahmetatbestän- den. Nazisymbole sollten auch zu Unterhaltungszwecken, beispielsweise in Filmen, Video- spielen, Brettspielen etc. weiter erlaubt sein.57
Demgegenüber begrüssen einige Vernehmlassungsteilnehmender explizit die vorgesehenen Ausnahmen.58
50 JU, NW, SG, VD; FDP, Grüne, Parat, SP; EKR, FIDS.
51 NW, VD; SP; EKR.
52 NW, VD.
53 Grüne, PARAT.
54 FDP.
55 JU.
56 SG.
57 PARAT.
58 Die Mitte, EVP, Grüne, GLP; FIDS, Freikirchen, SEA.