Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 17 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Motion 23.4318 Verbot nationalsozialistischer Sym bole in der Öffentlichkeit
Da der Interpretationsspielraum, über welchen die Staatsanwaltschaften und Gerichte verfü- gen, den vollziehenden Polizeibeamten nicht zustehe, seien gemäss ein paar Vernehmlas- sungsantworten Unklarheiten bezüglich der Strafbarkeit möglichst im Voraus zu vermeiden. Es sei zu präzisieren, welche Symbole unter das Verbot fallen, sofern sie zweckentfremdet verwendet werden. Auch sei die sog. "Quenelle" nicht mit dem Hitlergruss gleichzusetzen,
sondern sollte unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips explizit im Verbot erwähnt wer- den, wenn sie denn unter dieses fallen solle.72
Für die Beurteilung zweideutiger Symbole sollten gemäss einem Vernehmlassungteilnehmer sowohl der Kontext als auch im Zweifelsfall auch eine erkennbare Absicht entscheidend sein. Das Gesetz solle bei der Verwendung von nicht eindeutigen Symbolen ausdrücklich festle- gen, dass eine strafbare Handlung nur dann vorliegt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine bewusste Bezugnahme auf nationalsozialistische Ideologie vorliege.73
Bezüglich der möglichen Abwandlungen von nationalsozialistischen Symbolen bringt ein Ver- nehmlassungsteilnehmender vor, dass dies im Einzelfall für die Frontpolizistinnen und -poli- zisten nicht einfach zu beurteilen sein werde. Der Hinweis des EJPD im erläuternden Bericht, dass «in Zweifelsfällen die urteilenden Behörden im Rahmen der Auslegung und im Zusam- menhang mit dem Kontext und der Intention des Täters oder der Täterin entscheiden können, ob eine Abwandlung im konkreten Fall als strafbar anzusehen ist», sei für die handelnden An- gehörigen der Frontpolizei nur beschränkt praktikabel.74
5.1.13 Weitere Punkte
Schliesslich werden noch weitere sehr unterschiedliche Punkte angesprochen:
Als ergänzende Anregung zum Vorentwurf wird vorgeschlagen, zu überdenken, ob nicht auch bereits die Herstellung derartiger Symbole vom vorgeschlagenen Verbot sinnvollerweise mit umfasst sein sollte.75
Laut einem Vernehmlassungsteilnehmenden sei ein Verwendungsverbot auch im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen notwendig. In der Vergangenheit hätten ent- sprechende Rechtshilfeersuchen abgewiesen werden müssen, weil ein solches Verhalten bis anhin in der Schweiz nicht strafbar sei.76
Gemäss einem weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden sollten mit Blick auf den im Ju- gendstrafrecht geltenden Grundsatz «Schutz und Erziehung» Widerhandlungen gegen das Verbot jedoch nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, wenn sie von einer Per- son begangen werden, die zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr nicht vollendet habe.77
Ein Vernehmlassungsteilnehmender schlägt vor, Artikel 1 VE-VNSG durch einen dritten Ab- satz zu ergänzen, in welchem der Bundesrat, das Departement oder das Amt verpflichtet werden, Symbole mit gewissen Ähnlichkeiten mit den nach diesem Gesetz strafbaren Zei- chen auf Antrag nach Artikel 1 Absatz 2 VE-VNSG zu prüfen und in einem geeigneten Erlass
72 GR, KKPKS.
73 EVP.
74 KSSD.
75 BL.
76 SO.
77 UR.