Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 17 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Motion 23.4318 Verbot nationalsozialistischer Sym bole in der Öffentlichkeit
(82% excl. der Verzichtenden).3 Zehn Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich gegen ein Verbot von Nazisymbolen aus bzw. erachten ein Verbot als nicht zwingend notwendig. Das sind jeweils zwei Kantone4 (8%), zwei Parteien5 (20%) und eine Vereinigung,6 eine religi- öse Bewegung7 sowie vier Privatpersonen8. Während vier Vernehmlassungsteilnehmende auf eine Stellungnahme verzichtet haben,9 und ein Vernehmlassungsteilnehmender keine Be- merkungen hatte.10
3 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen
Eine Liste der Kantone, Parteien, Organisationen und Personen, die geantwortet haben, fin- det sich im Anhang. Für detaillierte Begründungen wird auf die Originalstellungnahmen ver- wiesen.11 Der vorliegende Ergebnisbericht stellt lediglich eine Zusammenfassung der erhalte- nen Stellungnahmen dar.
4 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf
4.1 Prinzipielle Zustimmung zu einem Verbot
Ein grosser Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst das Verbot ausdrücklich oder zumindest die Stossrichtung des Verbots des öffentlichen Verwendens von nationalsozialisti- schen Symbolen, sieht jedoch in gewissen Bereichen Umsetzungsschwierigkeiten und Opti- mierungspotential.12 Sie teilen die Ansicht des Bundesrates, dass solche Symbole keine Be- rechtigung im öffentlichen Raum haben, und sie sind auch überzeugt, dass ein explizites Verbot solcher Symbole eine grosse gesellschaftliche Bedeutung habe und ein Zeichen ge- gen das Vergessen setze.
4.2 Ablehnung eines Verbots
10 Vernehmlassungsteilnehmende lehnen das Verbot aus diversen Gründen ab: Die ausge- machte Lücke wiege nicht so schwer, als dass sich eine eigene Strafbestimmung rechtferti- gen lasse.13 Es sei bereits heute möglich, gemäss Artikel 13e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) Material sicherzustellen, das Propagandazwecken dienen könne und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zu Gewalttä- tigkeit gegen Menschen oder Sachen aufrufe.14 Die bestehende Gesetzeslage auf Stufe Bund und Kantone biete zudem gemäss erläuterndem Bericht für die meisten Situationen ein aus- reichendes Instrumentarium, um den öffentlichen Gebrauch von nationalsozialistischen Sym-
3 EKR, FIDS, Freikirchen, GRA, KKJPD, KKPKS, KSSD, SEA, SGB, SIG, SSK, SSV, Stadt ZH, SVSP.
4 OW, SZ.
5 SVP, Piratenpartei.
6 Politbeobachter.
7 Falun Dafa.
8 Bomholt, Gfeller, Moser, Steffen.
9 Bundesgericht (BGer), Bundesstrafgericht (BStGer), Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV), Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR).
10 Bundesanwaltschaft (BA).
12 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SG, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; EVP, FDP, GLP, Grüne, Die Mitte, SP, PARAT; EKR, FIDS, Freikirchen, GRA, KKJPD, KKPKS, KSSD, SEA, SGB, SIG, SSK, SSV, Stadt ZH, SVSP.
13 OW, SZ., SVP, Piratenpartei, Politbeobachter, Falun Dafa, Bomholt, Gfeller, Moser, Steffen.
14 OW.