Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

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deten Lebensmittel werden vom BLV nicht geprüft. Das BLV informiert die jeweils zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden umgehend, sofern es einen Vorbehalt bezüglich der Verkehrsfähigkeit eines Produkts ausspricht. Die Kontrolle der gemeldeten Lebensmittel obliegt den kantonalen Vollzugsbehörden.

Importe von Lebensmittel für den Eigenbedarf fallen nicht unter die Lebensmittelgesetzgebung und somit dürfen für die private häusliche Verwendung auch Lebensmittel eingeführt werden, welche der schweizerischen Gesetzgebung nicht entsprechen (Art. 2 Abs. 4 Bst. b des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201424[LMG]). Der Import und der Verzehr erfolgen dabei auf eigene Verantwortung. Ausgenommen sind Produkte, die nach Schweizer Recht nicht unter die Lebensmittelgesetzgebung fallen und spezifische Regelungen einhalten müssen (z. B. Produkte, die unter die Heilmittel- oder Betäubungsmittelgesetzgebung fallen).

Voraussetzungen an die ausländischen «Abgabestellen» solcher Produkte sind, dass diese EU-Recht in allen Belangen erfüllen (Selbstkontrolle, etc.). Zudem unterliegen diese Produkte auch in der EU einer Meldepflicht gemäss Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/12825. Es sollten also nur entsprechend gemeldete Produkte berücksichtigt werden.

Für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind in der EU insbesondere folgende Rechtsvorschriften zu berücksichtigen:

• Verordnung (EU) Nr. 609/2013

• Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/128

Weitere Informationen zur Regelung von FSMP in der EU sind auf der Internetseite der Europäischen Kommission26 abrufbar.

1.2.8 Zollveranlagung, Einfuhrabgaben, inländische und ausländische Mehr-

wertsteuer

Alle Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, müssen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) angemeldet werden (Art. 21 ff. Zollgesetz vom 18. März

24 SR 817.0

25 Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. Sept. 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1040, ABl. L. 225 vom 25.6.2021, S. 1.

26 Kann abgerufen werden unter: www.food.ec.europa.eu > Food Safety > Labelling and nutrition > Foods for specific groups > Food for special medical purposes (Stand: 26.6.2024).