Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

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Verkaufsumsätzen über die MWST im Inland ab und werden diese in der Regel in der Rechnung offen ausweisen.

1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Der Bundesrat hat im Rahmen der Revision der MiGeL eine Differenzierung nach Produkten, die im Ausland bezogen werden können, und solchen, bei denen dies nicht möglich ist, geprüft. Mit dem MiGeL-Auslandbericht 2021 hat der Bundesrat die aktuelle Situation beschrieben und analysiert. Dabei beschränkte er sich auf Mittel und Gegenstände, die in der MiGeL gelistet sind, sowie auf den möglichen privaten Bezug solcher Produkte im EWR. Zudem zeigt der Bericht auf, welche Anreize für Einkäufe im Ausland bestehen und welches die dabei zu berücksichtigenden Hürden sind. Basierend auf dieser Analyse identifizierte der Bundesrat Mittel und Gegenstände, die sich eignen, um privat im EWR bezogen und im Rahmen der OKP vergütet zu werden, was rund fünfzig Prozent der im Jahr 2021 für MiGeL-Leistungen entstandenen Kosten entspricht. Die Vorlage berücksichtigt diese Erkenntnisse und schlägt lediglich eine teilweise Lockerung des Territorialitätsprinzips vor, die sich auf geeignete Mittel und Gegenstände sowie örtlich auf den EWR beschränkt.

Mit der Beschränkung auf den EWR entsprechen die Anforderungen an die Qualität der Produkte grundsätzlich den Anforderungen in der Schweiz. Denn die Schweiz hat ihre heilmittelrechtlichen Vorgaben mit der Regulierung in der EU, welche wie unten beschrieben auch im EWR Anwendung findet, weitestgehend harmonisiert. Dies ist für das übrige Ausland nicht gleichermassen gewährleistet.

Der EWR geht über Freihandelsabkommen im herkömmlichen Sinne hinaus, da die Rechte und Pflichten des EU-Binnenmarkts auf die EWR/EFTA-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) ausgedehnt werden. Neue, den Binnenmarkt der EU betreffende Texte werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss geprüft, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der EU und der drei EWR/EFTA-Staaten zusammensetzt und entscheidet, welche Rechtsvorschriften und Rechtsakte der Union (Massnahmen, Programme usw.) in das EWR-Abkommen übernommen werden sollen. Die Rechtsvorschriften werden formell durch Aufnahme der jeweiligen Rechtsakte in das Verzeichnis der Protokolle und Anhänge zum EWR-Abkommen integriert. Wurde ein EU-Rechtsakt in das EWR-Abkommen übernommen, muss er von den EWR/EFTA-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden (sofern das nationale Recht dies erfordert).

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202431 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202432 über die Legislaturplanung

31 BBl 2024 525

32 BBl 2024 1440