Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

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der Verkäufer (die Lieferantin oder der Lieferant) die Mittel und Gegenstände gestützt auf die Bestimmungen des Schweizer Mehrwertsteuerrechts im eigenen Namen importieren will oder muss (Art. 7 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200929[MWSTG]; Art. 3 und 4a der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. Nov. 200930 [MWSTV]). In solchen Fällen lässt sich die Lieferantin oder der Lieferant im Mehrwertsteuer-Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV eintragen und versteuert die Verkäufe der Mittel und Gegenstände bei der ESTV. Käuferinnen und Käufer erhalten dann – wie beim Bezug von Mitteln und Gegenständen in der Schweiz – in der Regel eine Rechnung mit Ausweis der schweizerischen MWST. In solchen Fällen besteht ein Unterschied zum Verfahrensablauf gemäss vorstehendem Absatz, wonach die Empfängerin oder der Empfänger des Pakets den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag vom Transportdienstleister in Rechnung gestellt erhält. Die Überwälzung der MWST von der Lieferantin oder vom Lieferanten auf die Käuferin oder den Käufer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen (Art. 6 MWSTG).

Betreffend ausländische MWST:

Bezieht eine Person mit Wohnort in der Schweiz Mittel und Gegenstände nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b KVG vor Ort in einem Staat des EWR (ohne Fürstentum Liechtenstein) und führt sie die gekauften Mittel und Gegenstände anschliessend eigenhändig in die Schweiz ein, so unterscheiden sich die Bestimmungen betreffend Rückerstattung der ausländischen MWST je nach Staat, in dem die Person die Mittel und Gegenstände bezogen hat. So gelten in den einzelnen Staaten des EWR für eine Rückerstattung der ausländischen MWST beispielsweise unterschiedliche Mindesteinkaufsummen und sind unterschiedliche Vorgehensweisen für den Erhalt der Rückerstattung zu beachten. Es ist somit möglich, dass in den Kosten für den Bezug von Mitteln und Gegenständen in einem Staat des EWR auch die ausländische MWST resp. Umsatzsteuer enthalten ist. Auch wenn sich die Bezügerin oder der Bezüger der Mittel und Gegenstände von der Verkäuferin, vom Verkäufer oder von einem Serviceunternehmen die ausländische MWST erstatten lassen konnte, so geht dies aus dem Kassenbeleg oder der Rechnung in der Regel nicht hervor. Die Bezügerin oder der Bezüger kann sich die ausländische MWST nachträglich erstatten lassen, ohne dass hierbei der Kassenbeleg oder die Rechnung geändert wird. Sie oder er kann auch auf die Rückerstattung verzichten.

Das Fürstentum Liechtenstein (EWR-Mitglied) gehört zollrechtlich zum schweizerischen Zollgebiet und mehrwertsteuerrechtlich zum Inland, d. h. wenn die Mittel und Gegenstände im Fürstentum Liechtenstein bezogen und von dort in die Schweiz verbracht oder versandt werden, findet keine Zollabfertigung und keine Erhebung der MWST auf der Einfuhr statt. Die Lieferantinnen und Lieferanten rechnen bei solchen

29 SR 641.20

30 SR 641.201