Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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200527[ZG]). Dabei gilt es zu unterscheiden, ob die versicherte Person die im EWR gekauften Mittel und Gegenstände im Reiseverkehr persönlich mitführt oder ob sie die Mittel und Gegenstände auf Bestellung hin nach Hause geliefert erhält.
Im Reiseverkehr gilt pro Person und Tag aktuell eine Wertfreigrenze von 300 Franken (eine Senkung der Wertfreigrenze auf Fr. 150.- ist geplant). Ab einem Gesamtwert von 300 Franken ist die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) auf dem Gesamtbetrag der Waren geschuldet (Arznei- und Lebensmittel [reduzierter Mehrwertsteuersatz 2.6 %], Medizinprodukte und übrige Gegenstände [Normalansatz 8.1 %]). Zollabgaben fallen ausschliesslich auf gewissen Lebensmitteln, Alkohol und Tabakfabrikaten an. Für die Zollanmeldung stehen der versicherten Person anlässlich des Grenzübertritts verschiedene Anmeldeoptionen zur Verfügung, unter anderem die App QuickZoll28, mit der die versicherte Person die Waren kostenlos anmelden und allfällige Einfuhrabgaben direkt bezahlen kann.
Wenn die versicherte Person Mittel und Gegenstände hingegen im Ausland bestellt und die Waren direkt an die Adresse der versicherten Person geliefert werden, handelt es sich um Handelswaren. Der Handelswarenverkehr kennt keine Wertfreigrenze und die eingeführten Waren sind abgabepflichtig. Die Zollanmeldung wird im Post- oder Kurierverkehr direkt vom Transportdienstleister erstellt. Dieser stellt der Empfängerin oder dem Empfänger des Pakets den geschuldeten Betrag in Rechnung. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus Einfuhrabgaben (bestehend aus MWST, Zollabgaben [Mit Abschaffung der Industriezölle unterliegen nur noch Waren der Tarifkapitel 1 – 24 Zollabgaben.] und gegebenenfalls weiteren Abgaben), sowie entstandenen Kosten des Transportdienstleisters, die je nach Anbieter und Aufwand variieren (Transportkosten, Logistik, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollveranlagung).
Bezieht eine Person mit Wohnort in der Schweiz Mittel und Gegenstände via Versand aus einem EWR-Staat (ohne Fürstentum Liechtenstein), so bewirkt die Verkäuferin oder der Verkäufer im Versandstaat einen Export in die Schweiz. Mit dem Export der verkauften Mittel und Gegenstände in die Schweiz kann die Verkäuferin oder der Verkäufer in der Regel eine Steuerbefreiung des Verkaufsumsatzes bewirken, sofern alle Voraussetzungen dafür gestützt auf das hierfür anwendbare Umsatzsteuerrecht erfüllt sind und der Export in die Schweiz gegenüber der zuständigen Steuerbehörde nachgewiesen werden kann. Ob die Verkäuferin oder der Verkäufer die Mittel und Gegenstände auch tatsächlich steuerbefreit verkauft hat resp. ob sie oder er von der Möglichkeit der Steuerbefreiung überhaupt Gebrauch gemacht hat, kann nur im Einzelfall festgestellt werden (z. B. anhand der Verkaufsrechnung, auf welcher der Verkauf als steuerbefreiter Export aufgeführt ist). Es ist auch möglich, dass die Verkäuferin oder
27 SR 631.0
28 Kann abgerufen werden unter: www.bazg.admin.ch > Services > Services für Private > QuickZoll (Stand: 7.10.2024).